Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.02.2012

Rechtsprechung
   BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11   

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https://dejure.org/2012,8350
BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11 (https://dejure.org/2012,8350)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2012 - VI R 36/11 (https://dejure.org/2012,8350)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - VI R 36/11 (https://dejure.org/2012,8350)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • openjur.de

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten; Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2002
    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mehraufwendungen fr Verpflegung eines Rettungsassistenten

  • rewis.io

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung durch einen Rettungsassistenten i.R.d. Einkommensteuer; Möglichkeit des Innehabens von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten nebeneinander durch einen Rettungsassistenten

  • datenbank.nwb.de

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehraufwendungen für die Verpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Verpflegung durch einen Rettungsassistenten i.R.d. Einkommensteuer; Möglichkeit des Innehabens von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten nebeneinander durch einen Rettungsassistenten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verpflegung eines Rettungsassistenten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungsassistenten

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Einsatzwechseltätigkeit oder regelmäßige Arbeitsstätte?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Mehraufwendungen für die Verpflegung bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwendungen für Notarztwagenfahrer und Bereitschaftsdienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 353
  • NZA 2012, 850
  • BB 2012, 1057
  • DB 2012, 837
  • BStBl II 2012, 503
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011 IV C 5 - S 2353/11/10010).

    Dazu hat das FG festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers der Kläger zugeordnet war, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011 IV C 5 - S 2353/11/10010).

    Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o.g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).
  • FG Münster, 18.01.2011 - 15 K 2392/07

    Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

    Auszug aus BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1778 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 29.11.2016 - VI R 19/16

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (Senatsurteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936, sowie vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, und VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    Der Kläger verwies auf das Urteil des BFH vom 19. Januar 2012 VI R 36/11.

    Der Beklagte führte in dem Einspruchsbescheid aus, dass der BFH in seinem Urteil vom 19. Januar 2012 (VI R 36/11) nicht entschieden habe, dass Rettungsassistenten keine regelmäßige Arbeitsstätte innehätten.

    Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 - Flugzeugführer - BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691 - Müllwagenfahrer - BFH-Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585 - Großbetriebsprüferin - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 - Rettungsassistent - BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    Seit dem Urteil des BFH vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) reichen Aufenthalte zur Abwicklung von marginaler Tätigkeiten (damals: zu Kontrollzwecken des Arbeitgebers) nicht mehr aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (ebenso: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 - Rettungsassistent -).

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts entspricht dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Der Kläger übte eine Fahrtätigkeit aus (so schon BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 - Rettungsassistent -).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16

    Fahrtkosten in der Einkommensteuer und die "erste" Tätigkeitsstätte

    Dieser Mittelpunkt bestimmte sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503 und VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BStBl II 2012, 36 und VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 48/11

    Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11 und VI R 36/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; BFH, Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.).

    Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort auch seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist danach nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 837; BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; BFH, Urteil vom 17.06.2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32; BFH, Urteil vom 09.07.2009 - VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).

    Hinzu kommt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, zugleich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 9.06.2011 - VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; BFH, Urteil vom 19.01.2012 - VI R 36/11, BFH/NV 2012, 846).

  • FG Niedersachsen, 31.07.2014 - 11 K 68/13

    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Zur Begründung verwies er u.a. auf die Entscheidung des BFH vom 19. Januar 2012 (VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urt. v. 22. September 2010 VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten, denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; 38; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Er konnte somit nicht die Vorteile erlangen, die sich bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte ansonsten ergeben und die den Grund für den Ansatz einer Entfernungspauschale darstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

  • FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14

    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen eines

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urt. v. 22. September 2010 VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten, denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; 38; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers aufsucht; der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, Rz 14, m.w.N.; vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503, Rz 11; vom 15. Mai 2013 VI R 44/11, BFHE 241, 369, BStBl II 2014, 589, Rz 13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 2581/14

    Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503; BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196).
  • BFH, 19.10.2016 - VI R 32/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1218/17

    Zur Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

  • FG Hessen, 04.05.2016 - 6 K 324/14

    §§ 9 Abs.5 S.1, 4 Abs.5 S.1 Nr.5 EStG

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

  • FG München, 19.01.2015 - 6 K 806/14

    Postzusteller: Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 19/14

    Werbungskosten bei Vermietung eines ideellen Miteigentumsanteils an den Ehemann -

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 54/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

  • BFH, 29.08.2018 - VI R 10/16

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

  • BFH, 29.11.2016 - VI R 39/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei

  • BFH, 31.08.2016 - VI R 14/16

    Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für die Wege zwischen seiner Wohnung und

  • BFH, 04.10.2017 - VI R 5/16

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 10 K 1935/17

    Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers i.S.d. § 9 Abs.

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1033/17

    Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten

  • FG Nürnberg, 03.05.2018 - 6 K 1031/17

    Mehraufwendungen für Verpflegungskosten bei Einkommensteuer nicht zu beachten

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10

    FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 46/12

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als großräumige Betriebsstätte

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 192/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte überwiegend im Außendienst tätiger Arbeitnehmer

  • BFH, 15.01.2013 - VI B 123/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 352/14

    Fahrtkosten während der Probezeit begründen keinen Ansatz erhöhter Werbungskosten

  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

  • FG Düsseldorf, 22.08.2017 - 10 K 4104/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Qualitativer und

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 1 K 1224/13

    Einkommensteuer 2008 bis 2011

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Rechtsprechung
   BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14370
BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - VI R 23/10 (https://dejure.org/2012,14370)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • openjur.de

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 19 Abs 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, BGB § 779
    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 19 Abs 1 EStG, § 12 Nr 1 S 2 EStG, § 779 BGB
    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • rewis.io

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Der Betrieb

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen für den arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche können als Werbungskosten geltend gemacht werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich als Werbungskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erstattung der Prozesskosten durch den Arbeitgeber

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzzahlungen aus arbeitsgerichtlichem Vergleich können Werbungskosten sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgerichtskosten sind Werbungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

Besprechungen u.ä.

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Vergleiche als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 43
  • NJW 2012, 2543
  • NZA 2012, 850
  • BB 2012, 1698
  • DB 2012, 1659
  • BStBl II 2012, 829
  • NZA-RR 2012, 428
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).

    Wenn schon eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die zur Last gelegte Straftat verübt worden war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2040), gilt dies erst recht für eine vergleichsweise Erledigung eines rein zivilrechtlichen, nämlich arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Dann begründen selbst strafbare, aber in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen einen einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand, so dass daraus sich ergebende Schadenersatzzahlungen Werbungskosten sind (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZR 1/11

    Rechtsbeständigkeit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses: Anspruch aus

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Der zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossene Vergleich gründet letztlich auch in der Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, und führte zu dem grundsätzlich jedem Vergleich immanenten gegenseitigen Nachgeben (§ 779 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2011 IX ZR 1/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 61, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Eine solche berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 102/79

    Anwaltskosten - Folgekosten - Hauptsachekosten - Zivilprozeß

    Auszug aus BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10
    c) Ein solcher objektiver steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und dessen einkommensteuerrechtlich relevanter Erwerbssphäre besteht erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.09.2009 - 2 K 2772/08

    Schadensersatz als nachträgliche Werbungskosten

  • FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20

    Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

    Hierzu beruft sich der Beklagte auf die Urteile des BFH vom 09.02.2012 (VI R 23/10, BStBl II 2012, 829) sowie des FG Münster vom 05.12.2012 (11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 629; zuletzt Urteil vom 14.01.2021 VI R 15/19, BStBl II 2021, 453, Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Dadurch, dass die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG als Werbungskosten qualifiziert sind, sieht der Senat sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, nach der Kosten aus berufsrechtlichen Verfahren infolge von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auch oder vielmehr erst Recht Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG darstellen (so auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten: BFH, Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 06.12.1983 VIII R 102/79, BStBl II 1984, 314; Eisgruber in: Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 19 EStG, Rn. 79, Stichwort "Prozesskosten" für Kündigung und Disziplinarstrafverfahren).

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    a) Ob Aufwendungen der Erwerbssphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass insoweit allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24..07.2013 - 9 K 134/12 -, EFG 2013, S. 1834).

    Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - 6 K 32/19 -, juris).

    Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; Thürmer , in: Blümich, a.a.O., § 9, Rn. 114 m.w.N.).

  • BFH, 18.10.2023 - X R 7/20

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 829, Rz 11).
  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (st. Rspr. vgl. z.B. BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, DStR 2012, 1267 m. w. N.).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (z.B. BFH in DStR 2012, 1267; BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 (VI R 23/10, DStR 2012, 1267).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (st. Rspr. vgl. z.B. BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 629 m. w. N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - L 9 AL 224/18

    Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (vgl. z.B. Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, juris Rn. 10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 - 4 K 1032/10

    Maßgeblichkeit des Feststellungsbescheids des Landesamtes für Versorgung zum

    Maßgebend sind dabei objektive Gesichtspunkte, nicht die Vorstellung des Steuerpflichtigen (vergl. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 und vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829).
  • FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteile vom 9.2.2012, VI R 23/10, DStR 2012, 1267; vom 6.5.2010, VI R 25/09, BStBl II 2010, 851 [852]; vom 17.9.2009, VI R 24/08, BStBl II 2010, 198 [201]).

    Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vormaligen Einnahmen und später anfallenden Ausgaben besteht jedoch, wenn bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses Kosten entstehen - insbesondere, wenn ein in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis geführter Rechtsstreit Kosten verursacht (vgl. BFH, Urteil vom 9.2.2012 a.a.O. [1268] mit weiteren Beispielen) oder ein solcher Rechtsstreit durch die Aufwendungen gerade verhindert werden soll (vgl. FG München, Gerichtsbescheid vom 6.2.2007, 9 K 4418/04 [zit. nach juris]) - oder wenn während des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf dieses Dauerschuldverhältnisse mit Dritten begründet worden waren, die sich nicht parallel mit dem Arbeitsverhältnis beenden lassen (so wohl: Leitsatz zu FG Köln, Urteil vom 2.10.1989, 5 K 4299/88 [zit. nach juris]).

  • FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12

    Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Prozesskosten und der Erwerbssphäre

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

    Sind dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen dadurch entstanden, dass allein Zivil- und Arbeitsgerichte mit den streitigen Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befasst worden waren, spricht deshalb regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

    Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen zu einer der Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zurechnungszusammenhang stehen (vgl. BFH Beschluss vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH Urteil vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668; BFH Urteil vom 09.02.2012 VI R 23/10, BStBl II 2012, 829; BFH Urteil vom 06.05.2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851).
  • FG München, 04.12.2012 - 10 K 3854/09

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit bei einem

  • FG Hamburg, 09.05.2019 - 6 K 32/19

    Geltendmachung von nachträglichen Werbungskosten - Kosten für die Inanspruchnahme

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