Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4171
LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96 (https://dejure.org/1998,4171)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96 (https://dejure.org/1998,4171)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - 5 TaBV 14/96 (https://dejure.org/1998,4171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten der Betriebsversammlung; Reisekosten eines vom Betriebsrat hinzugezogenen Referenten sowie hierdurch veranlaßte Dolmetscherkosten.; Auswahlbeschränkung des Betriebsrates in Bezug auf die Referenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 40 Abs. 1 § 45 Satz 1
    Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - Fahrtkosten eines auswärtigen Referenten - Dolmetscherkosten für einen französischen Referenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 954
  • NZA-RR 1998, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 87/87

    Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat mit einem Referat für

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96
    Denn wenn auch die Voraussetzung, dass nur erforderliche Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu tragen seien, in § 40 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu den Bestimmungen in § 37 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 40 Abs. 2 BetrVG nicht ausdrücklich genannt wird, so ist doch allgemein anerkannt, dass Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (vgl. BAG, Beschluss v. Datum: 19. April 1989 - 7 ABR 87/87 - AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972 mit Nachweisen).
  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Dies wird jedoch erst dann akut (siehe zu II 2 a; ebenso Preis, NJW 1996, 3369, 3372), wenn der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen kann, daß ein vergleichbarer, aber nicht namentlich benannter Arbeitnehmer nach den Sozialkriterien weniger schutzwürdig wäre, wobei - wie bereits dargelegt - die Klägerin schon nach den allgemeinen Grundsätzen, die insoweit mit einer der Auskunftspflicht des Arbeitgebers korrespondierenden abgestuften Darlegungslast (siehe oben zu II 2 a) weiterhin Geltung verdienen (ebenso Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 4. Aufl., § 22 Rz 91; Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1097; Kothe, BB 1998, 954; Schiefer, NZA 1997, 915, 918; Zwanziger, AuR 1997, 427, 431), ihrer Darlegungslast nicht genügt hat.
  • LAG Nürnberg, 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11

    Betriebsversammlung - Kosten - Betriebsrat - Betriebsratskosten - Bewirtung -

    Insoweit ist der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.01.1998 - 5 TABV 14/96 - NZA-RR 1998, 306) zu folgen, wonach selbst die Bewirtung des Referenten einer Betriebsversammlung und aktiv eingesetzter Betriebsratsmitglieder allein deren persönliche Lebensführung betrifft und es sich hierbei um keine zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlichen Aufwendungen handelt.
  • VGH Bayern, 25.05.2012 - 12 ZB 11.152

    Schwerbehindertenrecht Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben;

    Die Klägerin übersieht in ihrer Argumentation jedoch, dass die als Betriebsrätin und als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen tätige gehörlose Mitarbeiterin kraft Gesetzes gegenüber der Klägerin als Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die jeweiligen Tätigkeiten aus § 40 Abs. 1 BetrVG bzw. § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX besitzt, der auch Dolmetscherleistungen einschließt (vgl. etwa zur Tragung von Dolmetscherkosten nach § 96 Abs. 8 SGB IX bei einer großen Anzahl fremdsprachiger Schwerbehinderter Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 96 Rn. 36; zu Dolmetscherkosten im Rahmen einer Betriebsversammlung LAG Stuttgart vom 16.1.1998 NZA-RR 1998, 306 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht