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   OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16   

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OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16 (https://dejure.org/2016,58858)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.10.2016 - 10 UF 137/16 (https://dejure.org/2016,58858)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - 10 UF 137/16 (https://dejure.org/2016,58858)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 619
  • NZFam 2017, 619
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16
    Die Beschwerde des Antragsgegners war als unzulässig zu verwerfen, weil sich die angegriffenen Gewaltschutzanordnungen mit dem Ablauf ihrer Befristung bis zum 25.08.2016 erledigt haben; im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH MDR 2012, 860 m. w. N.).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10

    Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16
    Vielmehr ist die mögliche Rehabilitierung eines Betroffenen umgekehrt Teil der ratio legis der genannten Vorschrift, mit der in den maßgeblichen Konstellationen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen werden sollte (vgl. BGH FGPrax 2016, 34, FGPrax 2013, 131 und FGPrax 2012, 44 m. w. N., jeweils zu freiheitsentziehenden Maßnahmen); sie ist daher - erneut zur Vermeidung einer Ausuferung ihres Anwendungsbereiches - immer im Kontext des zuvor erläuterten Erfordernisses eines schwerwiegenden und effektiven Grundrechtseingriffes und des einem solchen zugrundeliegenden gesteigerten Unwerturteils bezüglich des sanktionierten Verhaltens zu sehen (vgl. so im Ergebnis auch KG FamRZ 2016, 932 zu einem Entzug der elterlichen Sorge und ihrer Übertragung auf einen Pfleger).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 22/12

    Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16
    Vielmehr ist die mögliche Rehabilitierung eines Betroffenen umgekehrt Teil der ratio legis der genannten Vorschrift, mit der in den maßgeblichen Konstellationen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen werden sollte (vgl. BGH FGPrax 2016, 34, FGPrax 2013, 131 und FGPrax 2012, 44 m. w. N., jeweils zu freiheitsentziehenden Maßnahmen); sie ist daher - erneut zur Vermeidung einer Ausuferung ihres Anwendungsbereiches - immer im Kontext des zuvor erläuterten Erfordernisses eines schwerwiegenden und effektiven Grundrechtseingriffes und des einem solchen zugrundeliegenden gesteigerten Unwerturteils bezüglich des sanktionierten Verhaltens zu sehen (vgl. so im Ergebnis auch KG FamRZ 2016, 932 zu einem Entzug der elterlichen Sorge und ihrer Übertragung auf einen Pfleger).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 169/14

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Fortsetzung eines in der

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16
    Vielmehr ist die mögliche Rehabilitierung eines Betroffenen umgekehrt Teil der ratio legis der genannten Vorschrift, mit der in den maßgeblichen Konstellationen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen werden sollte (vgl. BGH FGPrax 2016, 34, FGPrax 2013, 131 und FGPrax 2012, 44 m. w. N., jeweils zu freiheitsentziehenden Maßnahmen); sie ist daher - erneut zur Vermeidung einer Ausuferung ihres Anwendungsbereiches - immer im Kontext des zuvor erläuterten Erfordernisses eines schwerwiegenden und effektiven Grundrechtseingriffes und des einem solchen zugrundeliegenden gesteigerten Unwerturteils bezüglich des sanktionierten Verhaltens zu sehen (vgl. so im Ergebnis auch KG FamRZ 2016, 932 zu einem Entzug der elterlichen Sorge und ihrer Übertragung auf einen Pfleger).
  • KG, 09.11.2015 - 19 UF 121/15

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens hinsichtlich einer nach

    Auszug aus OLG Rostock, 05.10.2016 - 10 UF 137/16
    Vielmehr ist die mögliche Rehabilitierung eines Betroffenen umgekehrt Teil der ratio legis der genannten Vorschrift, mit der in den maßgeblichen Konstellationen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen werden sollte (vgl. BGH FGPrax 2016, 34, FGPrax 2013, 131 und FGPrax 2012, 44 m. w. N., jeweils zu freiheitsentziehenden Maßnahmen); sie ist daher - erneut zur Vermeidung einer Ausuferung ihres Anwendungsbereiches - immer im Kontext des zuvor erläuterten Erfordernisses eines schwerwiegenden und effektiven Grundrechtseingriffes und des einem solchen zugrundeliegenden gesteigerten Unwerturteils bezüglich des sanktionierten Verhaltens zu sehen (vgl. so im Ergebnis auch KG FamRZ 2016, 932 zu einem Entzug der elterlichen Sorge und ihrer Übertragung auf einen Pfleger).
  • OLG Koblenz, 23.05.2022 - 13 UF 143/22
    Denn in einem familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen oder keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 1816 und OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

    In diesem Zusammenhang ist auch anerkannt, dass ein Rechtsmittel infolge des mit der Erledigung des Verfahrensgegenstand entfallenden Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615 , MDR 2012, 860 und 2012, 243 sowie OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

    Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn ein Fall des § 62 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer seine Beschwerde in zulässiger Weise auf die Kostenentscheidung beschränkt (vgl. BGH FamRZ 2019, 1615 , MDR 2012, 860 und 2012, 243 sowie OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

    Als schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 FamFG kommt in Familiensachen eine Entscheidung, die den Betroffenen aus seiner Wohnung verweist, in Betracht (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1755 ), nicht hingegen der Ausspruch bloßer Näherungs- oder Kontaktaufnahmeverbote; das insbesondere auch dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach sich gezogen hat (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

    Nachdem § 62 FamFG als maßgebende Grundlage für die Bejahung eines Feststellungsinteresses eine höchstpersönliche Eingriffsrichtung voraussetzt, vermag ebenfalls die in der familiengerichtlichen Entscheidung angeordnete Kostenlast kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne zu begründen (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 619 ).

  • OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem

    Der Gesetzgeber hat mit dieser besonderen Gewichtung einer Rechtsbeeinträchtigung seiner Vorstellung Ausdruck verliehen, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollten; soweit Grundrechtseingriffe eigentlich immer "schwerwiegend" sind, muss daher ein deutlich gesteigerter Grundrechtsverstoß vorliegen (OLG Rostock, FamRZ 2017, 619 ).

    Insoweit ist bereits fraglich, ob die bloße Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens überhaupt ausreichend für die Annahme eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG sein kann (ablehnend OLG Rostock, FamRZ 2017, 619 ).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2021 - 3 Wx 226/20

    Beschwerde gegen die Anordnung eines Kontaktverbots und Aufenthaltsverbots;

    Im Umkehrschluss aus § 62 FamFG bzw. dessen amtlicher Überschrift folgt, dass mit Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Statthaftigkeit der Beschwerde entfallen ist (vgl. OLG Rostock BeckRS 2016, 118749; Keidel-Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 1; Keidel-Sternal, a.a.O., § 22 Rn. 24 ff.).

    In der sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebenden Voraussetzung eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; Breidenstein, NZFam 2017, 619, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Rostock; OLG Schleswig BeckRS 2020, 31311; Keidel-Göbel, a.a.O., § 62 Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2023 - 16 UF 7/23

    Erledigung einer gewaltsschutzrechtlichen Anordnung; Feststellung einer

    Im Umkehrschluss aus § 62 FamFG bzw. dessen amtlicher Überschrift folgt, dass mit der Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Statthaftigkeit der Beschwerde entfällt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.10.2016 - 10 UF 137/16 -, Rn. 8, juris).

    Soweit Grundrechtseingriffe eigentlich immer "schwerwiegend" sind, muss daher ein deutlich gesteigerter Grundrechtsverstoß vorliegen (OLG Rostock Beschl. v. 05.10.2016 - 10 UF 137/16, BeckRS 2016, 118749 Rn. 8, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.07.2020 - 15 UF 4/20 -, Rn. 31, juris).

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