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   OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98   

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https://dejure.org/1998,13839
OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98 (https://dejure.org/1998,13839)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.11.1998 - 11 U 22/98 (https://dejure.org/1998,13839)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. November 1998 - 11 U 22/98 (https://dejure.org/1998,13839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähr von einem Geschäftsführer einer GmbH gewährten Vorteilen ; Anspruch auf Schadensersatz ; Anspruch auf Vergütung einer Geschäftsführertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgewähr von einem Geschäftsführer einer GmbH gewährten Vorteilen; Anspruch auf Schadensersatz; Anspruch auf Vergütung einer Geschäftsführertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Möbel für Privatwohnung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, private Bauarbeiten, Treuepflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 1999, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls -

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98
    Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen waren gerade nicht, wie in den Fällen der schadensmindernden Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. hierzu BGH NJW 1972, 1460, 1461; Palandt/Heinrichs, § 249 , Rdn. 8; Grunsky, in: MünchKomm- BGB , 3. Aufl., § 249 , Rdn. 19), vorteilsbringende Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten.
  • BGH, 18.12.1980 - VII ZR 11/80

    Schuldhafte Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht durch Rücknahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98
    Die Gemeinschuldnerin hat gegenüber dem Beklagten einen Freistellungsanspruch, der mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in einen Geldanspruch überging, ohne daß sich die Forderung des Verwalters auf die Quote beschränken würde (BGH ZIP 1981, 131, 132 m.w.N.).
  • BGH, 23.09.1985 - II ZR 246/84

    Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.11.1998 - 11 U 22/98
    Die Arbeit eines Geschäftsführers ist allein dem Vorteil der Gesellschaft und nicht dem eigenen Interesse gewidmet (BGH NJW 1986, 585 ).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 246/84 , NJW 1986, 585; OLG Naumburg NZG 1999, 353 [OLG Naumburg 30.11.1998 - 11 U 22/98] mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.

    Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 246/84 , NJW 1986, 585; OLG Naumburg NZG 1999, 353 [OLG Naumburg 30.11.1998 - 11 U 22/98] mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.

    Ausgehend von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab, wonach die Verwendung gesellschaftlicher Geldmittel oder Informationen für gesellschaftsfremde, ausschließlich dem Eigeninteresse dienende Zwecke für den Geschäftsführer eine Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. zum formellen Geschäftsführer BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 246/84 , NJW 1986, 585; OLG Naumburg NZG 1999, 353 [OLG Naumburg 30.11.1998 - 11 U 22/98] mwN), weil allein das Unternehmensziel, der Gegenstand des Unternehmens und das Unternehmensinteresse ihm gegenüber die maßgeblichen Kriterien für sorgfaltsgemäßes Handeln bilden (vgl. zum formellen Geschäftsführer OLG Naumburg, aaO, mwN; Schneider/Crezelius in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 64), hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die festgestellten Auszahlungen und Überweisungen vom Geschäftskonto lediglich privaten Zwecken des Angeklagten dienten.

  • OLG Naumburg, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    GmbH-Geschäftsführerhaftung: Schadensersatzanspruch der Gesellschaft bei

    Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig (ähnlich OLG Naumburg, Urteil v. 30.11.1998, 11 U 22/98, zitiert nach juris).
  • LG München I, 27.07.2017 - 31 O 21218/14

    Geschäftsführerhaftung infolge Sorgfaltswidrigkeit

    Ein Geschäftsführer verletzt seine Treue- und Interessenswahrungspflicht gegenüber der GmbH, wenn er diese veranlasst, Leistungen mit privatem Bezug allein in seinem Eigeninteresse zu erbringen, ohne dass die Gesellschaft adäquate Gegenleistungen erhält (OLG Naumburg, NZG 1999, 353).
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