Rechtsprechung
| OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 34 Abs. 2 § 51a § 51b
Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Förmliche Feststellung; Ausschließung eines Mitgesellschafters aus wichtigem Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Ausschluss, Beschlussmängel, Einziehung des Geschäftsanteils, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Schwerwiegende Pflichtverletzung, Treuepflicht, Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit, Verhaltensbedingte Gründe, Vorläufig verbindliche ...
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 11.08.2000 - 5 HKO 1524/00
- OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
Papierfundstellen
- NZG 2001, 809
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96
Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
a) Bei der gebotenen Gesamtschau liegt kein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor, da die Klägerin durch das ihr vorgeworfene Fehlverhalten weder ihre Treuepflichten schwerwiegend verletzt noch das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört hat, dass den Mitgesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihr nicht zuzumuten ist (vgl. BGH WM 1966, 31; BGHZ 80, 346 [349]; BGH ZIP 1995, 567 [569]; BGH ZIP 1997, 1919 [1920]).(1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein wichtiger Grund i.S.v. § 8 der Satzung der Beklagten auch dann vorliegen kann, wenn die Klägerin zwar nicht das alleinige oder hauptsächliche Verschulden an der Zerrüttung trifft, aber aufgrund eines im Wesentlichen von ihr ausgehenden Verhaltens ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGHZ 80, 346 [351]; BGH ZIP 1997, 1919 [1920]).
ee) Dahinstehen kann deshalb, inwieweit Maßnahmen der Mitgesellschafter das Verhalten der Klägerin mit ausgelöst haben und dieses in milderem Licht erscheinen lassen, ob die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern in gewissen Grenzen Anlass geben müssten, über bestimmte Dinge hinwegzusehen (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1921]; BGHZ 51, 204 [206]) oder ob in der Person der Mitgesellschafter liegende Ausschließungsgründe einen Ausschluss der Klägerin hindern (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1920]; BGH WM 1995, 752 [754]; BGHZ 32, 17 [31]).
- BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79
Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
a) Bei der gebotenen Gesamtschau liegt kein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor, da die Klägerin durch das ihr vorgeworfene Fehlverhalten weder ihre Treuepflichten schwerwiegend verletzt noch das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört hat, dass den Mitgesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihr nicht zuzumuten ist (vgl. BGH WM 1966, 31; BGHZ 80, 346 [349]; BGH ZIP 1995, 567 [569]; BGH ZIP 1997, 1919 [1920]).(1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein wichtiger Grund i.S.v. § 8 der Satzung der Beklagten auch dann vorliegen kann, wenn die Klägerin zwar nicht das alleinige oder hauptsächliche Verschulden an der Zerrüttung trifft, aber aufgrund eines im Wesentlichen von ihr ausgehenden Verhaltens ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr erwartet werden kann (vgl. BGHZ 80, 346 [351]; BGH ZIP 1997, 1919 [1920]).
- BGH, 13.02.1995 - II ZR 225/93
Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers und Zwangseinziehung des …
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
a) Bei der gebotenen Gesamtschau liegt kein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor, da die Klägerin durch das ihr vorgeworfene Fehlverhalten weder ihre Treuepflichten schwerwiegend verletzt noch das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört hat, dass den Mitgesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihr nicht zuzumuten ist (vgl. BGH WM 1966, 31; BGHZ 80, 346 [349]; BGH ZIP 1995, 567 [569]; BGH ZIP 1997, 1919 [1920]).ee) Dahinstehen kann deshalb, inwieweit Maßnahmen der Mitgesellschafter das Verhalten der Klägerin mit ausgelöst haben und dieses in milderem Licht erscheinen lassen, ob die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern in gewissen Grenzen Anlass geben müssten, über bestimmte Dinge hinwegzusehen (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1921]; BGHZ 51, 204 [206]) oder ob in der Person der Mitgesellschafter liegende Ausschließungsgründe einen Ausschluss der Klägerin hindern (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1920]; BGH WM 1995, 752 [754]; BGHZ 32, 17 [31]).
- BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59
Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
ee) Dahinstehen kann deshalb, inwieweit Maßnahmen der Mitgesellschafter das Verhalten der Klägerin mit ausgelöst haben und dieses in milderem Licht erscheinen lassen, ob die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern in gewissen Grenzen Anlass geben müssten, über bestimmte Dinge hinwegzusehen (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1921]; BGHZ 51, 204 [206]) oder ob in der Person der Mitgesellschafter liegende Ausschließungsgründe einen Ausschluss der Klägerin hindern (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1920]; BGH WM 1995, 752 [754]; BGHZ 32, 17 [31]). - BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67
Kommanditgesellschaft: Übernahmeklage
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
ee) Dahinstehen kann deshalb, inwieweit Maßnahmen der Mitgesellschafter das Verhalten der Klägerin mit ausgelöst haben und dieses in milderem Licht erscheinen lassen, ob die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern in gewissen Grenzen Anlass geben müssten, über bestimmte Dinge hinwegzusehen (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1921]; BGHZ 51, 204 [206]) oder ob in der Person der Mitgesellschafter liegende Ausschließungsgründe einen Ausschluss der Klägerin hindern (vgl. BGH ZIP 1997, 1919 [1920]; BGH WM 1995, 752 [754]; BGHZ 32, 17 [31]). - BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des …
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
Vielmehr hat das förmlich festgestellte Abstimmungsergebnis ungeachtet etwaiger formeller oder materieller Mängel als verbindlich zu gelten, bis durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, dass in Wahrheit etwas anderes beschlossen wurde (vgl. BGHZ 104, 67 [69]; BGHZ 97, 28 [30];… Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG , 17. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 64). - BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96
Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der …
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
Dem der Anfechtungsklage immanenten Nichtigkeitsbegehren (vgl. BGHZ 134, 364 [366]) kann nicht entsprochen werden, da die in der Gesellschafterversammlung vom 27.01.2000 gefassten Beschlüsse nicht unter schwerwiegenden Rechtsverstößen zustande gekommen oder festgestellt sind. - BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
Beschlußfeststellung bei ungültiger Stimmabgabe
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
aa) Die formelle Feststellung des Beschlussergebnisses ist bei einer GmbH weder gesetzliches Wirksamkeitserfordernis (vgl. BGHZ 76, 154 [156 ff.]), noch für die Beklagte statuarisch vorgesehen. - BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00
aa) Allerdings durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts der ihm mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25.09.2000 (Bl. 253 dA) mitgeteilten ständigen Gepflogenheit des Senats nicht damit rechnen, dass er auf sein mit Arbeitsüberlastung begründetes Gesuch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in dem von ihm begehrten Umfang werde erlangen können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1634 ; BVerfG NJW 1989, 2703).
- OLG Stuttgart, 27.08.2008 - 14 U 50/07
Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bzgl. der Ergebnisverwendung
Insbesondere persönliche Spannungen zwischen den Gesellschaftern können eine Ausschließung nur rechtfertigen, wenn das Zerwürfnis über den Streit mit dem auszuschließenden Gesellschafter hinaus schädliche Auswirkungen auf die Gesellschaft hat (BGH NJW 1998, 146, 147; OLG Dresden NZG 2001, 809).Es ist auch das Verhalten auf Seiten der die Ausschließung betreibenden Mitgesellschafter zu berücksichtigen, wenn dieses für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses mit ursächlich war (vgl. insg. auch BGH NJW 1995, 597; BGH BB 2003, 1198; OLG Dresden NZG 2001, 809;… Hannes in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, a.a.O., § 10 Rn. 196;… Binz/Sorg, a.a.O., § 6 Rn. 67 ff.).
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