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   AG Dortmund, 09.09.1999 - 259 IK 33/99   

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AG Dortmund, 09.09.1999 - 259 IK 33/99 (https://dejure.org/1999,19943)
AG Dortmund, Entscheidung vom 09.09.1999 - 259 IK 33/99 (https://dejure.org/1999,19943)
AG Dortmund, Entscheidung vom 09. September 1999 - 259 IK 33/99 (https://dejure.org/1999,19943)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 1999, 420
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im

    Für eine Berücksichtigung im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht haben sich ausgesprochen: AG München ZIP 1998, 2172, 2174 (allerdings mit Ausnahme des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO ); AG Dortmund ZInsO 1999, 240 (für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ); LG Oldenburg ZInsO 1999, 586, 588; AG Dortmund NZI 1999, 420, 421 (allerdings bezogen auf § 296 InsO ).

    Prozeßkostenhilfe versagt wurde nur in der letztgenannten Entscheidung des AG Dortmund NZI 1999, 420.

  • AG Köln, 15.01.2015 - 74 IK 5/10

    Versagung der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit, angemessene

    Da als weiterer Maßstab für die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und damit für das unter Umständen gegebene Erfordernis der Aufnahme einer besser bezahlten Beschäftigungsstelle die vom Schuldner nach Kräften zu bewirkende Gläubigerbefriedigung einzubeziehen ist, fordert eine adäquate Erwerbstätigkeit neben der Arbeitsleistung auch eine angemessene Bezahlung (BGH, Beschl. v. 05.03.2009, IX ZB 2/07, NZI 2009, 326; v. 01.12.2011, IX ZB 112/11, NZI 2012, 87; AG Dortmund, Beschl. v. 09.09.1999, 259 IK 33/99, NZI 1999, 420; FK-Ahrens, § 295, Rn. 24).
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