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   OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09   

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OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09 (https://dejure.org/2009,12261)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 (https://dejure.org/2009,12261)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 13 W 94/09 (https://dejure.org/2009,12261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zur Geltendmachung einer die Massekostenarmut beseitigenden Forderung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 116 ZPO; § 207 InsO
    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116; InsO § 207
    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 6
  • NZI 2010, 688
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09
    Vor diesem Hintergrund kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs regelmäßig nicht in Betracht, wenn dieser nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben (BGH, vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009, 1346 f.).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003, IX ZB 460/02, NZI 2004, 26 f., vom 28. Februar 2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431 und vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009, 1346 f.).

    Dieser hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, a. a. O.) lediglich ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter regelmäßig keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs habe, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben (BGH, a. a. O. Tz.4).

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NJW-RR 1346 f. Tz. 7 f.), wonach der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit trotz seiner andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (§ 80 Abs. 1 InsO) weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben darf, weil dieser keine nahe liegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstelle und daher nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufhaben gehöre.

  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 460/02

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09
    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003, IX ZB 460/02, NZI 2004, 26 f., vom 28. Februar 2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431 und vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009, 1346 f.).

    Ihnen ist hingegen ebenso wenig wie den vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003, IX ZB 460/02, NZI 2004, 26 f. und vom 28. Februar 2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431) zu entnehmen, dass die Forderung, die dem Prozesskostenhilfeverfahren zu Grunde liegt, bei der Feststellung der Massekostenarmut und mithin der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO von vorneherein außer Betracht zu bleiben hat.

  • BGH, 28.02.2008 - IX ZB 147/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nach Anzeige der

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2009 - 13 W 94/09
    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003, IX ZB 460/02, NZI 2004, 26 f., vom 28. Februar 2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431 und vom 16. Juli 2009, IX ZB 221/08, NJW-RR 2009, 1346 f.).

    Ihnen ist hingegen ebenso wenig wie den vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003, IX ZB 460/02, NZI 2004, 26 f. und vom 28. Februar 2008, IX ZB 147/07, NZI 2008, 431) zu entnehmen, dass die Forderung, die dem Prozesskostenhilfeverfahren zu Grunde liegt, bei der Feststellung der Massekostenarmut und mithin der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO von vorneherein außer Betracht zu bleiben hat.

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 62/12

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters bei

    Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchführung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (OLG Celle NZI 2010, 688 f; OLG Hamm ZInsO 2011, 1947; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 5. Aufl., § 80 Rn. 50; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 37; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 50; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 Rn. 16; Jaeger/Windel, InsO, § 207 Rn. 103; Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 3. Aufl., § 207 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 117; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 5; Jacoby, EWiR 2010, 473; aA OLG Celle ZIP 2010, 1464).
  • OLG Celle, 29.03.2012 - 13 W 20/12

    Berücksichtigung einer mittels Prozesskostenhilfe einzuklagenden Forderung zur

    11 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 13 W 94/09, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2011 - 27 W 122/11, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, juris Rn. 40 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 116 Rn. 5; anderer Ansicht: OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2010 - 9 W 21/10, juris Rn. 2 f.; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 5 W 926/11, juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 22.09.2011 - 27 W 122/11

    Berücksichtigung von bestrittenen Ansprüchen zur voraussichtlichen Aktivmasse

    Demgegenüber geht die wohl herrschende Auffassung (OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009, Aktenzeichen 13 W 94/09, NZI 2010, 688; Jacoby EWiR 2010, 473; Musielak-Fischer, ZPO, 8. Auflage 2011, § 116 Rn. 5; vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 63) davon aus, dass eine Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen ist.

    Zur voraussichtlichen Aktivmasse im Rahmen der Kostendeckungsprüfung nach § 207 InsO sind auch bestrittene Ansprüche zu zählen, wenn für ihre gerichtliche Geltendmachung hinreichende Erfolgsaussicht besteht (OLG Celle NZI 2010, 688).

  • OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12
    Fordert das Gesetz die Einstellung des Insolvenzverfahrens, besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits, der die Einstellung des Verfahrens hinauszögern kann und das Risiko mit sich bringt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten ( BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Juris-Tz. 8 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009 - 13 U 1612/09 -, Juris-Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 3; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011 - 5 W 926/11 -, Juris-Tz. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -, Juris-Tz. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011 - 27 W 122/11, Juris-Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 -, BeckRS 2012, 05214 ).

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist eine Forderung, durch deren Durchsetzung die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen ( OLG Celle - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 6; OLG Hamm aaO., Juris-Tz. 5; ebenso: Fischer in: Musielak, ZPO, § 116, Rn. 5 ).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 13 W 68/11

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter wegen Klage auf Zahlung der

    17 Teilweise wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zwar die Auffassung vertreten, die dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegende Forderung (hier als die begehrte Zahlung der Stammeinlage) sei bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach § 207 I InsO zu beachten, weshalb sie im Prozesskostenbewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei, wenn für ihre gerichtliche Durchsetzung hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und bei der Durchsetzung bzw. Beitreibung dieser Forderung damit zu rechnen sei, dass die Massekostenarmut beseitigt werde (vgl. z. B. OLG Hamm in ZIP 2012, 192; OLG Celle, 13. Zivilsenat, in NZI 2010, 688; Musielak-Fischer, 8. Auflage, § 116 ZPO Rdnr.5).
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