Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 03.12.1998

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 24.09.1998 - 21 U 1565/98   

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https://dejure.org/1998,8431
OLG Dresden, 24.09.1998 - 21 U 1565/98 (https://dejure.org/1998,8431)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.1998 - 21 U 1565/98 (https://dejure.org/1998,8431)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. September 1998 - 21 U 1565/98 (https://dejure.org/1998,8431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf künftige Leistungen bei einem Gewerbemietverhältnis; Begründung der Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit/-willigkeit durch lang anhaltende Nichtzahlung fälliger Mietzinsansprüche; Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zur Verurteilung des Beklagten auf künftige ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsentschädigung; Räumungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 259
    Verbindung von Räumungs- und Zahlungsklage nach Kündigung des Mietverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 173
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.1998 - 21 U 1565/98
    Eine solche Bedingung steht der Verurteilung auf künftige Leistung jedoch nicht entgegen (BGHZ 43, 31).
  • RG, 24.03.1916 - VII 441/15

    Verurteilung zu künftiger Zahlung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.1998 - 21 U 1565/98
    Die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24.09.1998 bereits fällig gewordenen Nutzungsentgeltzahlungen bis einschließlich September 1998, insgesamt somit 6 Monate mit einem Gesamtbetrag von 3.899,34 DM, waren durch unbedingte Verurteilung zuzusprechen, ohne dass es einer Änderung des Klageantrages bedurft hätte (vgl. Zöller-Greger, ZPO , 20. Auflage, § 257 Rdn. 7 mit Hinweis auf RGZ 88, 178 ).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

    Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

    Nach anderer Auffassung ist § 259 ZPO auch in Fällen voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Mieters anwendbar (OLG Dresden, NZM 1999, 173; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1124; Fischer in: Bub/Treier aaO, 3. Aufl. VIII Rdnr. 34; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 5; Henssler aaO S. 140 f.).
  • LAG Köln, 21.04.2004 - 8 (13) Sa 136/03

    Rechtsweg, Bindungswirkung für das Berufungsgericht, Organmitglied,

    Das entscheidende Gericht dürfte deshalb sogar ohne Antragsumstellung auf sofortige Leistung verurteilen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 24.9.1998 - 21 U 1565/98, NZM 1999, 173).
  • AG Ludwigslust, 23.08.2011 - 5 C 52/11

    Räumung einer Mietwohnung und Anspruch auf Herausgabe der Wohnung bei Verzug der

    In diesem Sinne kann regelmäßig nach außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses wegen langanhaltender Nichtentrichtung des Mietzinses die Räumungsklage verbunden werden mit der Klage auf künftige Nutzungsentschädigung (vgl. OLG Dresden NZM 1999, 173).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.12.1998 - 2 AR 6/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9159
OLG Stuttgart, 03.12.1998 - 2 AR 6/98 (https://dejure.org/1998,9159)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.1998 - 2 AR 6/98 (https://dejure.org/1998,9159)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 2 AR 6/98 (https://dejure.org/1998,9159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbegründung eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes als Voraussetzung für die gerichtliche Bestimmung eines zuständigen Gerichtes; Gerichtsstand bei Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums; Einbeziehung von dinglichen Klagen in § 26 ZPO (Zivilprozeßordnung)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilverfahrensrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 744
  • NZM 1999, 173
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.03.1988 - I ARZ 192/88

    Erfüllungsort beim Mietvertrag oder Leasingvertrag - Bestimmung der zuständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1998 - 2 AR 6/98
    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, daß kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (BGH NJW 88, 1914; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 36, 15; Wieczorek/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 36, 40).

    Haben die Beklagten einen solchen, darf Nr. 3 nicht angewendet werden (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 36, 17); der Antrag ist dann abzuweisen (BGH NJW 88, 1914).

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.1998 - 2 AR 6/98
    Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH NJW-RR 87, 757 = LM Nr. 22 zu § 36 Nr. 3 ZPO; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 37, 5).
  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Der Beklagte wird nicht gerade wegen seines Eigentums oder Besitzes der unbeweglichen Sache in Anspruch genommen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 1998, 2 AR 6/98, juris Rn. 8).
  • LG Stralsund, 07.04.2011 - 6 O 203/10

    Erbauseinandersetzungsvertrag: Klage gegen Miteigentümer auf Bestellung von

    Die Eigentümerstellung ist nicht Grundlage des Anspruchs auf Bestellung der Dienstbarkeit, wie es § 26 ZPO voraussetzt, sondern lediglich Voraussetzung der Erfüllbarkeit dieses Anspruchs durch den - bzw. hier die - Beklagten (vgl., zu § 748 BGB, OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - 3 UH 3/09, OLGR 2009, 753, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4, unter Bezug auf OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 744).
  • OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Verordnung (EG) Nr. 44/2001

    Nach dieser Vorschrift müssten die Beklagten im Zeitpunkt der Klagerhebung gerade wegen ihres Eigentums oder ihres Besitzes an einer unbeweglichen Sache in Anspruch genommen werden; sie erfasst Klagen, die deshalb gegen den Eigentümer oder Besitzer erhoben werden, weil nur dieser als solcher passivlegitimiert ist (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, 26 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.1998 - 2 AR 6/98 - Rn. 8, zit. nach juris).
  • OLG Rostock, 19.05.2009 - 3 UH 3/09

    Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamen besonderen Gerichtsstand

    Für solche Fälle hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 03.12.1998, 2 AR 6/98, NJW-RR 1999, 744) einen besonderen Gerichtsstand des § 26 ZPO auch über dessen unmittelbaren Wortlaut hinaus bejaht (ebenso vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 26 Rn. 2).
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