Rechtsprechung
| KG, 17.11.1999 - 24 W 3094/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG §§ 1 III, 7 IV Nr. 1, 15 I
Zweckbestimmung "Gewerbe (oder) Laden" schließt Restaurant im Teileigentum nicht aus - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Betrieb eines Restaurants in Eigentumswohnanlage
Papierfundstellen
- NZM 2000, 387
- FGPrax 2000, 58
- ZMR 2000, 250
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 08.07.2002 - 24 W 344/01
Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung
Damit entspricht die Teilungserklärung im Ergebnis dem vom Senat entschiedenen Fall, dass die Zweckbestimmung "Gewerbe (oder) Laden" im Zweifel den Betrieb eines Restaurants im Teileigentum (das allerdings eine Nutzfläche von 207, 78 m2 hatte) nicht ausschließt (Senat, Beschluss vom 17. November 1999, 24 W 3094/99, NZM 2000, 387 = ZMR 2000, 250 = GE 2000, 477 = FGPrax 2000, 58 = KGR 2000, 77). - KG, 16.02.2000 - 24 W 3925/98
Umfang der Rechte und Pflichten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage; …
Der Senat hält an seiner in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. November 1999 - 24 W 3094/99 - geäußerten Auffassung fest, dass bei unterschiedlichen Zweckbestimmungen in der Teilungserklärung ("Gewerbe" in der Gemeinschaftsordnung bzw. "Laden" in dem Aufteilungsplan) regelmäßig nicht festgestellt werden kann, dass die engere Bezeichnung verbindlich sein soll. - OLG Düsseldorf, 05.06.2000 - 3 Wx 118/00
Rechtswirkungen der Bezeichnung einer Fläche als "Lager" im Aufteilungsplan; …
Dabei ist auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGH NJW 1972, 1464; KG NZM 2000, 387, 388; Senat ZMR 1998, 186). - KG, 07.02.2005 - 24 W 135/04
Wohnungseigentum: Reichweite der Veräußerungszustimmung des Verwalters im …
Demgemäß ist die Entscheidung des Senats in ZM 2000, 387 = ZMR 2000, 250 = GE 2000, 477 hier nicht einschlägig, weil dort die Räume nebeneinander mit Laden/Gewerbeladen/Gewerbe bezeichnet waren, was hier nicht der Fall ist.
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