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Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.06.2004

Rechtsprechung
   LG Berlin, 11.05.2004 - 64 S 27/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23769
LG Berlin, 11.05.2004 - 64 S 27/04 (https://dejure.org/2004,23769)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2004 - 64 S 27/04 (https://dejure.org/2004,23769)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 64 S 27/04 (https://dejure.org/2004,23769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535
    Vorschuß für Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Teil II: Wie schmuddelig darf eine Wohnung sein? LG Berlin: Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nicht erst verlangen, wenn die Bausubstanz gefährdet ist

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 535, 281 BGB (§§ 536, 326 BGB a.F.)
    Schönheitsreparaturen während der Mietzeit; Kostenvorschuss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 655
  • NZM 2005, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Hamburg-Wandsbek, 23.05.2011 - 713D C 251/10

    Vorschussanspruch des Vermieters bei mangelhafter Durchführung von …

    Ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich aus der Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für den Vermieter nicht, so dass ihm durch das Unterbleiben der Schönheitsreparaturen derzeit kein Schaden entstanden ist, sondern er nur Vorschuss verlangen kann (BGH, Urteil v. 30.05.1990, BGHZ 111, 301; LG Berlin, Urt. v. 11.05.2004, NZM 2004, 655).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 282/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7950
BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 282/03 (https://dejure.org/2004,7950)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2004 - VIII ZR 282/03 (https://dejure.org/2004,7950)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 282/03 (https://dejure.org/2004,7950)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; StBauFG § 43; ; BGB § 558; ; BGB § 558 Abs. 5; ; BGB § 559 a; ; MHG § 2; ; MHG § 3

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangen wegen fehlender Angabe von Abzugsbeträgen ; Abzugsfähigkeit von Zuschüssen als Drittmittel bei der Mieterhöhung; Zweck der Regelungen der §§ 558, 559a BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhungsverlangen - unwirksam wegen fehlender Angabe von Abzugsbeträgen

  • grundeigentum-verlag.de

    BGB § 558 Abs. 5
    Mieterhöhungsverlangen; Drittmittel; Kürzungsbeträge; Anrechnungsdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 5 § 559a
    Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der Festsetzung der Miete

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 655 (Ls.)
  • WM 2004, 687
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme …

    Auszug aus BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 282/03
    Wie der Senat in seiner noch zu den §§ 2, 3 MHG ergangenen Entscheidung (Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, WuM 2004, 283) dargelegt hat, sind bei der Mieterhöhung wegen einer öffentlichen Förderung abzuziehende Kürzungsbeträge nicht auf unbegrenzte Zeit zu berücksichtigen; entsprechendes hat für die Nachfolgebestimmungen der §§ 558, 559 a BGB zu gelten.

    Damit würde der Zweck der Regelungen der §§ 558, 559 a BGB verfehlt, die Modernisierung von Wohnungen durch Einsatz öffentlicher Gelder zu fördern, weil der Vermieter, soweit wie möglich, auf die Inanspruchnahme einer Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

    Da somit Kürzungsbeträge nach den §§ 558 Abs. 5, 559 a BGB von der begehrten Mieterhöhung nicht abzuziehen waren, bedurfte es in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch keiner Angaben über die gewährten Fördermittel (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 aaO).

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