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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.02.1993 - 1 Ss 32/93   

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OLG Koblenz, 18.02.1993 - 1 Ss 32/93 (https://dejure.org/1993,3184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.1993 - 1 Ss 32/93 (https://dejure.org/1993,3184)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 1 Ss 32/93 (https://dejure.org/1993,3184)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Einspruchsrücknahme; Gehörsverletzung; Bußgeldbescheid; Rechtskraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 42
  • NZV 1993, 282
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Brandenburg, 20.02.2007 - 2 Ss OWi 2 Z/07

    Bußgeldverfahren: Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme

    Im Zulassungsverfahren soll nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 5 OWiG die angefochtene Entscheidung in Ordnungswidrigkeitssachen auch nicht bezüglich des Verfahrenshindernisses, welches durch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids nach Rücknahme des Einspruchs entstanden war, geprüft werden (BGHSt 36, 59 ff.; OLG Koblenz, NZV 1993, 282, 283; OLG Köln, NZV 2004, 52).

    Zwar liegt in der Tatsache, dass das Amtsgericht vor seiner Entscheidung im Hauptverhandlungstermin am 7. September 2006 (versehentlich) die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis genommen hatte, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wobei es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt (OLG Koblenz NZV 1993, 282, 283).

    Darin liegt kein unabwendbarer Nachteil, denn im Kostenansatzverfahren nach § 4 Abs. 2 GKG kann über die Nichterhebung der Kosten entschieden werden (OLG Koblenz NZV 1993, 282, 283; im Ergebnis auch OLG Köln NZV 2004, 52).

  • OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    Liegt aber der Zweck der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung darin, einen solchen Fehler durch die Fachgerichte beheben zu lassen und Verfassungsbeschwerden zu vermeiden, so ist nunmehr mit der überwiegend vertretenen Meinung davon auszugehen, daß Wertgrenzen im Hinblick auf § 93 a Abs. 2 BVerfGG n.F. den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht einschränken (vgl. OLG Koblenz in NStZ 1994, 42/43 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1 ObOWi 586/00

    Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme

    Die Rücknahme ist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden (BayObLG NJW 1969, 201; OLG Koblenz NZV 1993, 282; Göhler OWiG 12. Aufl. § 71 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 31.10.2006 - 2 Ss OWi 653/06

    Rücknahme des Einspruchs; Verwerfung des Einspruchs; Rechtsbeschwerde

    Denn dadurch, dass der Einspruch der Betroffenen trotz der Rechtskraft des Bußgeldbescheids verworfen worden ist, hat diese nämlich allenfalls einen Kostennachteil erlitten; sie ist aber in der Hauptsache nicht beschwert (OLG Köln NStZ-RR 2003, 242; NZV 2004, 52; vgl. auch OLG Koblenz VRS 85, 100, 103).
  • OLG Köln, 21.05.2003 - Ss 210/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verwerfen des Einspruchs bei Nichtkenntnis des

    Wenn das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis nimmt und den Einspruch gleichwohl nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, so liegt darin auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Koblenz VRS 85, 100, 103; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 22.10.1996 - Ss 461/96 Z - und vom 01.04.1997 - Ss 112/97 Z).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 1 ObOWi 121/01

    Zeitpunkt der Unabänderbarkeit von Beschlüssen nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG

    Die Rücknahme ist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden (BayObLG NJW 1969, 201; OLG Koblenz NZV 1993, 282; Göhler OWiG 12.Aufl. § 71 Rn. 9).
  • OLG Köln, 09.09.1994 - Ss 395/94
    Diese Beschwer reicht nicht aus, um eine Überprüfung der gesamten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 33, 247, 256; 47, 102, 105; OLG Koblenz VRS 85, 100, 103).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 1 OLG 53 Ss OWi 535/20
    Wenn das Amtsgericht eine Einspruchsrücknahme nicht zur Kenntnis nimmt und den Einspruch gleichwohl nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, so liegt darin auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Koblenz, VRS 85, 100, 103).
  • OLG Koblenz, 02.01.2007 - 1 Ss 223/06

    Bußgeldverfahren: Einspruchsverwerfung durch Urteil trotz rechtzeitiger Rücknahme

    Mit Eingang bei Gericht wurde die Rücknahme des Einspruchs wirksam (OLG Koblenz NZV 93, 282).
  • OLG Hamm, 04.02.1999 - 3 Ss OWi 1499/98

    Berufliche Verhinderung, genügende Entschuldigung, rechtliches Gehör, Verwerfung

    Für die Zulässigkeit einer damit begründeten Verfassungsbeschwerde des Betroffenen und damit für die Zulassung seiner Rechtsbeschwerde ist es dabei unerheblich, daß gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von nur 150,- DM verhängt worden ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 847: Geldbuße in Höhe von nur 20,- DM; OLG Hamm, JMBl. NW 1993, 263, 264; OLG Koblenz, NStZ 1994, 42; Göhler, NStZ 1995, 119; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 i).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4146
BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,4146)
BayObLG, Entscheidung vom 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,4146)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 1 ObOWi 17/93 (https://dejure.org/1993,4146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 282
  • StV 1993, 515
  • BayObLGSt 1993, 6
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.02.1978 - 1 ObOWi 729/77

    Schweigen des Angeklagten als Zustimmung zur Erklärung seines Verteidigers

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93
    Die Zustimmung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, das insbesondere auch im Schweigen liegen kann (BGHSt 3, 206/209; 9, 230/232; BGHStV 1983, 31; BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; …

    Eine stillschweigende Zustimmung kann aber nur angenommen werden, wenn auf Grund der vorausgegangenen Verfahrensgestaltung davon ausgegangen werden darf, daß sich alle Verfahrensbeteiligten der Tragweite ihres Schweigens bewußt waren (BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; OLG Stuttgart und OLG Köln aaO.).

  • BGH, 17.05.1956 - 4 StR 36/56

    Aussage eines Zeugen als alleiniges Beweismittel - Vorladung eines Zeugen von

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93
    Die Zustimmung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, das insbesondere auch im Schweigen liegen kann (BGHSt 3, 206/209; 9, 230/232; BGHStV 1983, 31; BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; …
  • BayObLG, 30.10.1984 - RReg. 2 St 244/84

    Zustimmung; Angeklagter; Verteidiger; Rücknahme; Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93
    Hinsichtlich einer solchen, nicht ausdrücklich erklärten Zustimmung hat das Protokoll keine negative Beweiskraft (BayObLGSt 1984, 116 = NJW 1985, 754/755 m.w.Nachw., OLG Köln aaO.).
  • OLG Köln, 15.09.1987 - Ss 450/87

    Beweisaufnahme; Vereinfachte Art der Beweisaufnanme; Schweigen

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93
    2 St 244/84|AG Königstein/Taunus; 17.10.1984; 7 OWi 26 Js 33220/84">NJW 1985, 754/755; OLG Stuttgart JR 1977, 343; OLG Köln NStZ 1988, 31 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93
    Die Zustimmung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, das insbesondere auch im Schweigen liegen kann (BGHSt 3, 206/209; 9, 230/232; BGHStV 1983, 31; BayObLGSt 1978, 17 = NJW 1978, 1817; …
  • OLG Stuttgart, 15.03.2004 - 1 Ss 42/04

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes:

    Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass vor der Verlesung kein Verlesungsgrund angegeben wurde und daher der Betroffene und sein Verteidiger nicht hinreichend über die Erforderlichkeit ihrer Zustimmung aufgeklärt wurden (vgl. hierzu etwa BayObLG NZV 1993, 282).
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