Rechtsprechung
| OLG München, 08.10.1998 - 24 U 144/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Zum Abkommen von der Fahrbahn auf einem Bahnübergang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823; ZPO § 286
Haftung des Eisenbahnunternehmers bei Kollision einer Eisenbahn mit einem auf einem Bahnübergang von der Fahrbahn auf die Gleise abgekommenen PKW
Papierfundstellen
- NZV 2000, 207
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94
Voraussetzungen des Anscheinsbeweises
Auszug aus OLG München, 08.10.1998 - 24 U 144/98
Es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn schuldhaft verlassen hat (BGH NJW 1996, 1828).Im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof in NJW-RR 1986, 383 und NJW 1996, 1828 entschiedenen Fällen ist im vorliegenden nicht erwiesen, dass im Zeitpunkt des Abkommens andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren.
- BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88
Geschäftswagen - § 823 BGB, Leasing, Außenhaftung des Arbeitnehmers, keine …
Auszug aus OLG München, 08.10.1998 - 24 U 144/98
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. etwa BGH NJW 1989, 3273).
- OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Insoweit entspricht es jedoch grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (…st. Rspr. BGH: a.a.O.; NZV 1998, 155; NZV 2000, 207). - OLG Brandenburg, 13.02.2020 - 12 U 54/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall
Danach entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH NZV 1996, 277; OLG Naumburg VRS 104, 415; OLG München NZV 2000, 207).
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