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OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 34 GBO, § 21 BNotO
Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 34; BNotO § 21
Notarbescheinigung; Vollmacht; Vertretungsmacht - rechtsportal.de
GBO § 34 ; BNotO § 21
Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Homburg, 23.09.2015 - OU-4128
- OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15
- BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15
Papierfundstellen
- NotBZ 2016, 224
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15
Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter …
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NotBZ 2016, 224 veröffentlicht ist, meint, die dem Grundbuchamt vorgelegten Notarbescheinigungen seien inhaltlich nicht hinreichend, um die Berechtigung des Herrn T. zur Vertretung der Antragstellerin nachzuweisen. - OLG Hamm, 10.03.2016 - 15 W 45/16
Reichweite des Nachweises einer notariellen Vollmachtsbescheinigung
Der Sinn der von dem Notar aufgrund seiner Prüfung ausgestellten Bescheinigung würde ad absurdum geführt, wenn die Beteiligten gleichwohl verpflichtet blieben, dem Grundbuchamt - wie bisher - alle Unterlagen, aus denen sich die Vertretungsmacht herleitet, in der Form des § 29 GBO vorzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2015 - 20 W 316/15 - Rn.14 zitiert nach Juris;… Meikel-Krause, GBO, 11. Auflage, § 34 Rn.6). - OLG Nürnberg, 09.01.2017 - 15 W 2134/16
Selbstkontrahieren, Grundbuchamt, Umfang der Vertretungsmacht, …
Vom Notar wird damit eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2015, 20 W 316/15, Rn. 14;… Volmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 34 GBO Rn. 10); insofern trifft ihn eine Amtspflicht.
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