Rechtsprechung
| OLG Rostock, 09.08.2005 - 7 W 45/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
GBO § 35; ; GBO § 35 Abs. 1; ; GBO § 35 Abs. 2; ; GBO § 35 Abs. 3; ; GBO §§ 78 ff.; ; FGG § 73
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 35 Abs. 3
Wertgrenze für Absehen von Nachweis durch Erbschein bezieht sich auf Grundstück, nicht auf einzelnen Erbteil, wenn Berichtigung das Grundstück insgesamt betrifft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 35 Abs. 3
Nachweis der Erbfolge durch Eeidesstaatliche Versicherung, wenn der Wert des Grundstücks oder des Grundstücksanteils weniger als 3000 Euro beträgt - Bedeutung des Begriffs "Anteil" im Sinne des § 35 Abs. 3 GBO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unverhältnismäßige Mühe bei Erlangung des Erbscheins; Nachweis der Rechtsnachfolge durch Erbschein bei geringwertigen Grundstücken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 08.11.2004 - 2 T 390/04
- OLG Rostock, 09.08.2005 - 7 W 45/05
Papierfundstellen
- NotBZ 2006, 104
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20
Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der …
Bei § 35 Abs. 3 GBO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (…Krause in Meikel, GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 36; vgl. OLG Jena, FamRZ 2015, 1431; OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).Ihr Sinn und Zweck besteht ausschließlich darin, die Gerichte und die Antragsteller bei geringwertigen Grundstücken oder Grundstücksanteilen von dem Aufwand zu entlasten, der mit der Beschaffung und Herstellung der gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen einhergeht, soweit er im Einzelfall unverhältnismäßig ist (OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).
Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt daher nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit darüber hinaus nachvollziehbare Darlegungen dazu, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises - des Erbscheins - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe (oder an beidem) möglich ist (vgl. OLG München, NJW-RR 2014, 1114; OLG Rostock, NotBZ 2006, 104).
- OLG Frankfurt, 02.10.2025 - 20 W 238/24
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren
Bei Rechtsnachfolge in einen geringwertigen Vermögensgegenstand soll dessen Verkehrsfähigkeit bzw. Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit nicht von einem im Einzelfall unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe abhängen (vgl. OLG Rostock NotBZ 2006, 104, zitiert nach juris).Von daher geht - soweit ersichtlich - die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung auch jeweils nicht vom Todeszeitpunkt aus (vgl. OLG Rostock NotBZ 2006, 104; OLG München FamRZ 2014, 1742; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1431, je zitiert nach juris).
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