Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs 5 GmbHG, § 134 BGB
Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber - Judicialis
GmbHG § 17 V
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG § 17 Abs. 5
Teilung eines GmbH-Anteils und Weiterveräußerung - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
GmbHG § 17 Abs. 5
Teilung und gleichzeitige Abtretung eines GmbH-Anteils - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 17 Abs. 5; BGB § 134
Zur Wirksamkeit der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles desselben Gesellschafters an denselben Erwerber - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Eintragungantrags ins Handelsregister; Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles in einer notariellen Urkunde; Teilung eines GmbH-Geschäftsanteiles unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteiles ...
- Wolters Kluwer
(Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsanteils an denselben Erwerber)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Teilung von GmbH-Anteilen unzulässig
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 16 T 53/05
- OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 1903
- DNotZ 2007, 57
- FGPrax 2006, 272
- BB 2006, 2155
- DB 2006, 1944
- NotBZ 2006, 434
- NZG 2006, 829
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.11.1953 - II ZR 203/52
Abtretung eines GmbH-Anteils
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06
Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Anmelderin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 124), da dort der Abtretungserfolg auf verschiedene Zeitpunkte verlegt worden sei.In diesem Sinne hat bereits der Bundesgerichtshof in der von der Anmelderin zitierten Entscheidung vom 28. November 1953 (BGHZ 11, 124) für die Auslegung des Begriffes der Gleichzeitigkeit darauf abgestellt, ob die Übertragung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles wirtschaftlich gerechtfertigt ist und die Aufspaltung sich deshalb nicht als Selbstzweck darstellt.
Wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, kann sich diese Literaturauffassung auch nicht auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. November 1953 (a.a.O.) stützen, da im dortigen Fall das Angebot zur Abtretung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles zwar in einer notariellen Urkunde erklärt worden war, der Abtretungserfolg aber zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten sollte.
- OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG
Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris;… Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69;… Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).Hier beruht die förmliche Beteiligung der weiteren Beteiligten am Ausgangsverfahren auf der zutreffenden Erwägung des Landgerichts, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Verfahren zu beteiligen sind, da die Entscheidung, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, in der Regel nur für alle Kostenschuldner einheitlich getroffen werden kann (…vgl. dazu neben den vom Landgericht in der Verfügung vom 24.08.2015 aufgeführten Zitatstellen: Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 803; BayObLGZ 1989, 331; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434).
Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung (so ausdrücklich Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) sollen etwa Entscheidungen in Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO - für das nunmehrige und weitgehend gleich ausgestaltete Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann nicht anderes gelten - zwar für und gegen alle Kostenschuldner wirken; von dieser Bindungswirkung soll jedoch die jeweilige Schuldnereigenschaft nicht umfasst sein.
Für den von den Antragsgegnern ihrer Streitverkündung zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch, der hier nicht zu überprüfen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Streitverkündung und der Wirkung auf die Verjährung in diesen Fällen: BGH NJW-RR 2015, 1058, [BGH 07.05.2015 - VII ZR 104/14] zitiert nach juris) und den auch das Landgericht ausweislich seiner Verfügung vom 24.08.2015 für möglich hält, dürfte - auch im Hinblick auf etwaige einen Ausgleichsanspruch betreffende Verjährungsfragen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) - diese Frage eine Rolle spielen.
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Bei beiden Gesellschaften können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a; siehe insgesamt zur Bewertung der BAG auch die Ausführungen im heutigen Senatsbeschluss im Parallelverfahren 20 W 10/06).Zu ergänzen ist, dass im Gutachten zum H. der BAG, das im Verfahren 20 W 10/06 vorgelegt worden ist, die zusätzliche Fläche aus der zum Stichtag lediglich geplanten Aufstockung dieses Gebäudes mit den zu erwartenden nachhaltigen Mieterträgen berücksichtigt worden ist (vgl. zur Bewertung der BAG auch Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 W 10/06).
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