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Rechtsprechung
   BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3013
BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88 (https://dejure.org/1989,3013)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1989 - NotZ 12/88 (https://dejure.org/1989,3013)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 (https://dejure.org/1989,3013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch - Anwaltsnotar - Steuerberater

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 515
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung v. 21.6.1965 (DNotZ 1965, 621; zustimmend BGHZ 53, 103, 106/1075) dargelegt, daß für einen Anwaltsnotar die entgeltliche Betätigung als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH für den Regelfall nicht zu.

    Die Zulässigkeit dieser beruflichen Verbindung beruht darauf, daß sich die Betätigung als Steuerberater als ein Teil der auch dem Rechtsanwalt offenstehenden beruflichen Tätigkeit darstellt (BGHZ 53, 103/1065; Senatsbeschl. v. 5.12.1988 -- NotZ 10/886).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offenlassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 Rechtsnormqualität nicht zukommt (…vgl. auch Senatsbeschl. v. 5.12.1988 -- NotZ 6/882, BGHR, BNotO § 1, Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Der Senat sieht auch im Hinblick auf den Beschl. des BVerfG v. 4.7.1989 -- 1 BvR 1460/85, 1239/877 keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen und vermag jedenfalls keinen Rechtsfehler darin zu sehen, daß der Antragsgegner allein auf das objektive Erscheinungsbild einer derartigen Betätigung eines Notars abgestellt hat.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Dies gilt für den (Nur-) Notar ebenso wie für den Anwaltsnotar (BVerfGE 54, 237/246 ff.1).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offenlassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 5.12.1988 -- NotZ 6/882, BGHR, BNotO § 1, Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Aus der BNotO selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb bereits allein dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars von vornherein zu begegnen (BGHZ 75, 296/2993; BGHZ 78, 237/2444; BGH, DNotZ 1986, 307/309).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Aus der BNotO selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb bereits allein dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars von vornherein zu begegnen (BGHZ 75, 296/2993; BGHZ 78, 237/2444; BGH, DNotZ 1986, 307/309).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Aus der BNotO selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb bereits allein dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars von vornherein zu begegnen (BGHZ 75, 296/2993; BGHZ 78, 237/2444; BGH, DNotZ 1986, 307/309).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung …

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung v. 21.6.1965 (DNotZ 1965, 621; zustimmend BGHZ 53, 103, 106/1075) dargelegt, daß für einen Anwaltsnotar die entgeltliche Betätigung als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH für den Regelfall nicht zu.
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer …

    Dies beeinträchtigt das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes (vgl. Senat, Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 = DNotZ 1990, 515, 516 f. für eine Steuerberatungs-GmbH;… siehe auch Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 232).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79];… Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79];… Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.;… Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als …

    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218;… 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309;… Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Das Verbot, neben dem Amt als Notar den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, verfolgt den Zweck, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 64, 214, 219; BGHZ 75, 296, 299;… Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 - Steuerberatungs-GmbH 1).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im …

    Die Auffassung der Antragsgegnerin, daß diese Tätigkeit mit dem Notaramt unvereinbar ist, ist in Übereinstimmung mit dem Kammergericht, auf dessen Ausführungen insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 2/65 = NJW 1965, 1804, 1805; zustimmend BGHZ 53, 103, 106 f; Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 = DNotZ 1990, 515, 516 f) nicht zu beanstanden.
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die …

    Dem Anwalt ist es auch nach seiner Bestellung zum Notar gestattet, als Steuerberater tätig zu sein (…BGHZ a.a.O.; Senatsbeschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als …

    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309;… vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90;… vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem …

    Hierbei verkennt der Antragsteller, daß die Vereinbarkeit des Amts des Anwaltsnotars mit der Steuerberatertätigkeit (BGHZ 53, 103 für die gleichzeitige Ausübung beider Berufe; vgl. BGHZ 78, 237, 242 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80] und Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1 für die Sozietät) darauf beruht, daß der Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters, die rechtliche Beratung und Vertretung in Steuersachen (§ 33 StbG), nur einen Ausschnitt aus der dem Anwaltsnotar kraft Gesetzes erlaubten Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darstellt (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 3 BRAO;… zur Genehmigungsbedürftigkeit sonstiger, dem Steuerberater durch § 57 Abs. 3 StbG erlaubter Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 BNotO vgl. Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.).
  • OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Rn. 26 Mit Recht versagt hat der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis aber im Hinblick darauf, dass das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes untergraben wird, wenn er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet ist und bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist, sodass eine allein dem Interesse der Rechtssuchenden verpflichtete Tätigkeit nicht gewährleistet ist (s. dazu BGH, DNotZ 2005, 951 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05]; BGH, DNotZ 1990, 515, 516 f. [BGH 14.08.1989 - NotZ 12/88];… Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rz. 232;… Schäfer, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 8 Rz. 20 ff.).
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