Rechtsprechung
| BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abkürzung einer vorgeschriebenen Wartezeit in Bezug auf die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines weiteren Notars in einem Amtsgerichtsbezirk
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.06.1981 - NotZ 2/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84
Denn sie würde den relativ klaren Ausdruck "Ort", bei dem allenfalls zweifelhaft sein mag, ob er nur für politische Gemeinden oder auch für abgegrenzte Gebietsteile eines Amtsgerichtsbezirks oder Ortsteile gilt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 und vom 26. September 1983 - NotZ 9/83 = DNotZ 1984, 432), durch den gänzlich verschwommenen Begriff "Einzugsbereich" ersetzen, der in der Praxis neue Streitfragen aufwerfen würde.Damit verkennt er, daß sich der Antragsgegner bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung gebunden hat und daß er davon nur abweichen darf, wenn dies im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) geboten ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241).
Es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnsitz aus in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375).
- BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84
Sie können nicht maßgebend sein, weil es der Bevölkerung freisteht, sich an jeden Notar ihres Vertrauens zu wenden, und weil nur Geschäftszahlen der Notare im Bezirk den dort tatsächlich vorhandenen Bedarf widerspiegeln (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241).Damit verkennt er, daß sich der Antragsgegner bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung gebunden hat und daß er davon nur abweichen darf, wenn dies im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) geboten ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241).
- BGH, 26.09.1983 - NotZ 9/83
Anknüpfungsmaßstab - Bedürfnisprüfung - Bestellung zum Anwaltsnotar - Hessen
Auszug aus BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84
Denn sie würde den relativ klaren Ausdruck "Ort", bei dem allenfalls zweifelhaft sein mag, ob er nur für politische Gemeinden oder auch für abgegrenzte Gebietsteile eines Amtsgerichtsbezirks oder Ortsteile gilt (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 und vom 26. September 1983 - NotZ 9/83 = DNotZ 1984, 432), durch den gänzlich verschwommenen Begriff "Einzugsbereich" ersetzen, der in der Praxis neue Streitfragen aufwerfen würde. - BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62
Bestellung von Anwaltsnotaren
Auszug aus BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84
Damit verkennt er, daß sich der Antragsgegner bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung gebunden hat und daß er davon nur abweichen darf, wenn dies im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) geboten ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241). - BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81
Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten - …
Auszug aus BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84
Damit verkennt er, daß sich der Antragsgegner bei der Ausübung des Verwaltungsermessens, welches ihm bei der Bedürfnisprüfung im Zusammenhang mit der Bestellung von Anwaltsnotaren zusteht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241), durch die allgemeine Regelung gebunden hat und daß er davon nur abweichen darf, wenn dies im Interesse der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) geboten ist (BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375; vom 18. Januar 1982 - NotZ 9/81 = DNotZ 1982, 378 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241).
- BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen
Dies gilt selbst dann, wenn als Prüfungsmaßstab die einschlägigen, in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich bestätigten Zulassungsregelungen der Hess AVNot 1979 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82, vom 1. April 1985 - NotZ 14/84 und 15/84 - und vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86) zugrunde gelegt und die dem Antragsteller ungünstigeren Vorschriften der HessAVNot 1990 sowie die vom Oberlandesgericht mitberücksichtigten Geschäftszahlen für das Jahr 1989 (325 von Notarin K. in W. getätigte Notariatsgeschäfte) außer acht gelassen werden, weil die Sache bereits im Zeitpunkt des informellen Vorbescheids vom 24. November 1989 entscheidungsreif war.
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