Rechtsprechung
| BGH, 02.10.1967 - NotZ 3/67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1968, 44
- DNotZ 1968, 366
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.05.1980 - NotZ 2/80
Besonderer Ausnahmefall - Notarangelegenheiten - Bestellungen zum Anwaltsnotar - …
Denn selbst wenn der Antragsgegner - was er hier nicht zu tun beabsichtigt - von dieser Vorschrift Gebrauch machte, würde für die schematische Klärung der Bedürfnisfrage § 13 Abs. 1 Satz 2 AVNot mit der Anknüpfung an den Amtsgerichtsbezirk gelten, solange die Vorschrift nicht geändert worden ist (offengelassen in BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366, 370).Für derartige Sonderfälle hat sich der Antragsgegner von der durch die AVNot begründeten Selbstbindung befreit mit der Folge, daß er insoweit bei der Ausübung seines Ermessens für die Beurteilung der Bedürfnisfrage unmittelbar auf § 4 Abs. 1 BNotO zurückgreifen muß, d.h. auf den Maßstab der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und damit der zwingenden Notwendigkeit, einen weiteren Notar zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696, 697 f; 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366, 369; 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171, 173).
- BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90 Daß dabei auf örtliche Besonderheiten in größeren Gemeinden Rücksicht genommen werden kann, bedeutet nicht, daß die anders geartete Frage der Prüfung des Bedürfnisses nach einem zusätzlichen Notariat nicht nach den Verhältnissen im gesamten Amtsgerichtsbezirk beurteilt werden dürfte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67, LM Nr. 2 zu § 10 BNotO).
- BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80
Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes
Auch sonst kann es im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten sein, einem Notar den Amtssitz in einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks zuzuweisen, wie es § 10 Abs. 3 BNotO für Städte über 100.000 Einwohner vorsieht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366). - BGH, 28.11.1977 - NotZ 10/77
Voraussetzungen der Bestellung eines Anwaltes zum Notar - Interesse der …
Der Senat hat es allerdings bisher für ermessensfehlerfrei gehalten, wenn die Landesjustizverwaltungen bei der Bedürfnisprüfung für die Wiederbesetzung oder Neuerrichtung von Notarstellen auf das Bedürfnis im Amtsgerichtsbezirk des in Aussicht genommenen Sitzes des Bewerbers und nicht allein auf das Bedürfnis am Amtssitz selbst abgestellt haben (Beschluß vom 30. November 1964 - NotZ 4/64 = DNotZ 1965, 183; vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 1/71 = DNotZ 1973, 171; vom 17. März 1975 - NotZ 8/74 - vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240; vom 21. März 1977 - NotZ 11/76 = DNotZ 1977, 481, 485/486). - BGH, 13.12.1971 - NotZ 1/71
Vereinbarkeit des Abstellens einer Verwaltungsvorschrift über die Bestellung von …
Der Antragsgegner darf dabei aber, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Grundregel des § 4 Abs. 1 BNotO nicht außer acht lassen; d.h. er darf auch in einem Ausnahmefall einen Notar nur bestellen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung eines weiteren Notars besteht (Beschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 = DNotZ 1964, 696 und vom 2. Oktober 1967 - NotZ 3/67 = DNotZ 1968, 366 [BGH 02.10.1967 - NotZ 3/67]).
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