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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,7096
BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67 (https://dejure.org/1968,7096)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1968 - NotZ 4/67 (https://dejure.org/1968,7096)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 (https://dejure.org/1968,7096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abhaltung auswärtiger Sprechtage eines Notars - Widerruf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei Änderung der Verwaltungspraxis - Folgen für Ermessensentscheidungen - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege eines sozialen Rechtsstaates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhaltung auswärtiger Sprechtage eines Notars; Widerruf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei Änderung der Verwaltungspraxis; Folgen für Ermessensentscheidungen; Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege eines sozialen Rechtsstaates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1968, 499
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 23.57

    Rechtsstaatliche Bedenken bzgl. der Ermächtigung i.S.d. § 11 Verordnung über die …

    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67
    Das bedeutet, da jedes Ermessen pflichtgebunden ist, daß die Behörde den Widerruf nicht auf sachfremde Erwägungen, sondern nur auf Gründe stützen darf, die dem Zweck des jeweiligen Gesetzes entsprechen (BVerwG 6, 119, 127; BGH Beschluß vom 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 = BGH Warn 1967 Nr. 55).
  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 3/66

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67
    Das bedeutet, da jedes Ermessen pflichtgebunden ist, daß die Behörde den Widerruf nicht auf sachfremde Erwägungen, sondern nur auf Gründe stützen darf, die dem Zweck des jeweiligen Gesetzes entsprechen (BVerwG 6, 119, 127; BGH Beschluß vom 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 = BGH Warn 1967 Nr. 55).
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62

    Auswärtige Sprechtage eines Notars

    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67
    Denn dieser in der Bundesnotarordnung niedergelegte Grundsatz (vgl. § 4 BNotO) ist in jeder Weise für die Anwendung und Auslegung derartiger Vorschriften der Notarordnung maßgebend, soweit diese keine andere Einschränkung enthalt (vgl. BGHZ 37, 172).
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 165/60
    Auszug aus BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67
    Gegen den Gleichheitssatz ist nicht schon dann verstoßen, wenn eine andere Regelung zweckmäßiger oder gar besser gewesen wäre; der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß, und zwar bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise (vgl. BGH DRiZ 1962, 129 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 15, 201).
  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 6/85

    Sprechtag - Notarrecht - Amtssitz

    Er entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen über die Erteilung der Genehmigung und deren Widerruf (BGHZ 37, 172, 174; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67, LM BNotO § 10 Nr. 3).

    Richtschnur für die Erteilung der Sprechtagsgenehmigung und ihren Widerruf sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. § 4 Abs. 1 BNotO; BGHZ 37, 172, 175 ff; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73, DNotZ 1975, 49, 50).

    Der Landesjustizverwaltung ist es nicht verwehrt, beim Widerruf eine an den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Änderung der Genehmigungspraxis selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Erteilung der Genehmigung zugrunde lagen, nicht entscheidend verändert haben (Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 2. Juli 1984 a.a.O. S. 495).

    Die Bundesnotarordnung geht davon aus, daß der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 172, 177; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 26. März 1973 - NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762, 763).

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 5/73

    Anspruch auf Genehmigung auswärtiger Sprechtage für einen Notar - Wahrnehmung von …

    Ein Notar hat seine Tätigkeit grundsätzlich nur in seiner Geschäftsstelle an seinem Amtssitz auszuüben (BGHZ 37, 172, 175; Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499 und vom 26. März 1973 = NotZ 8/72).

    Die Genehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO ist eine Ausnahmebewilligung (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.).

    In diesem Rahmen ist ein Widerruf jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse seit der Genehmigung sich derart geändert haben, daß das früher zu bejahende Bedürfnis der Rechtspflege für Sprechtage eines auswärtigen Notars entfallen ist (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 17/96

    Antragsbefugnis eines Notars; Auferlegung einer Sprechstundenverpflichtung

    Da der Notar seine Tätigkeit grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle am Amtssitz auszuüben hat, darf die Sprechtagsgenehmigung bzw. -verpflichtung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Einzelfall dann ausgesprochen werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten (BGHZ 37, 173, 174 ff [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]; Beschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499; vom 26. März 1973 - NotZ 8/72 = DNotZ 1974, 762; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1973, 49; vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494; vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 = DNotZ 1987, 49; vom 9. Mai 1988 - NotZ 8/87 …und vom 14. Januar 1991 - NotZ 13/90 = BGHR BNotO § 10 Abs. 4 Satz 2 Sprechtag 1 und 2).

    Soweit das Oberlandesgericht die notarielle Versorgung in dem hier in Rede stehenden Bereich mit der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg verglichen hat, als die in bestimmten ländlichen Bereichen der alten Bundesländer durch das Einströmen von zahlreichen Flüchtlingen, Vertriebenen und sonstigen Kriegsopfern fast verdoppelte und in der sozialen Struktur erheblich veränderte Bevölkerung in großem Umfang der notariellen Betreuung auf Sprechtagen vor Ort bedurfte, weil sie wegen der damaligen schlechten Verkehrsverbindungen und mangels Motorisierung oft einen Notar in der Stadt nicht aufsuchen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 a.a.O.), handelt es sich um eine Erwägung, die der Antragsgegner selbst in dem angefochtenen Bescheid nicht angestellt hat.

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 2/82

    Besetzung von Nur-Notarstellen

    Die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat immer wieder als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (BGHZ 59, 274, 275 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Denn den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wie sie sich ihm nach geläuterter Auffassung darboten, hatte er stets Rechnung zu tragen (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 3/82

    Notarrecht - Bestellung des Notars - Ermessensfehler - Kind - Schwiegerkind - …

    Die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hat der Senat immer wieder als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (BGHZ 59, 274, 275 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Denn den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wie sie sich ihm nach geläuterter Auffassung darboten, hatte er stets Rechnung zu tragen (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 8/72

    Genehmigung zur Errichtung einer Notariatsgeschäftsstelle und zur Abhaltung von …

    Für die Errichtung von Geschäftsstellen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Genehmigung auswärtiger Sprechtage, die in § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO (vgl. auch § 23 Abs. 1 Buchst. b AVNot) geregelt ist (BGHZ 37, 172 und Beschluß des Senats vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

    Die Bundesnotarordnung geht, wie gerade ihr § 10 zeigt, davon aus, daß der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 177; BGH DNotZ 1968, 499 [BGH 22.01.1968 - NotZ 4/67]).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Jedes Ermessen darf nur in sachlicher, d.h. in einer dem Zweck des jeweiligen Gesetzes entsprechenden Weise ausgeübt werden (vgl. BGH DNotZ 1967, 705; 1968, 499).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege - …

    Ebensowenig war der Antragsgegner gehindert, die seinerzeit geltende Wartefrist (Abschnitt A I Nr. 1 Buchst. a des Runderlasses vom 15. Juli 1971 - JMBl. Hessen S. 538) allgemein und damit auch für den Antragsteller zu verlängern (…Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 4 Rdn. 13; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499, 500 und vom 17. März 1975 - NotZ 8/74).
  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Der Senat hat immer wieder diese Rücksichtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als allgemeinen Grundgedanken und Leitlinie bei Auslegung und Anwendung der Bundesnotarordnung anerkannt (vgl. BGHZ 46, 29; 53, 95 [BGH 27.11.1969 - X ZR 22/67]; BGH DNotZ 1968, 499).
  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 9/79

    Amtsschilder von Notaren - Bremen

    Denn eine Behörde darf eine weitreichende, die schutzwerten Belange der Betroffenen einschneidend berührende Änderung einer Verwaltungsübung nicht ohne sachliche, vernünftige Gründe, insbesondere nicht willkürlich vornehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 8/74

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss eines Senats für Notarangelegenheiten …

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