Rechtsprechung
| OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.10.1948 - I ZS 37/48 |
Volltextveröffentlichung
- degruyter.com
BGB § 138
Papierfundstellen
- OGHZ 1, 249
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG …
Etwas anderes kann auch der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RG DR 1942, 1341 = SeuffArch 96 Nr. 65; OGHZ 1, 249, 251; LM Nr. 2 und Nr. 14 zu § 138 Cd BGB) nicht entnommen werden, die im allgemeinen dahin wiedergegeben wird, bei Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Erblasser und der letztwillig Bedachten habe diese das Vorliegen auch anderer, achtenswerter Motive des Erblassers für seine letztwillige Verfügung zu beweisen. - BGH, 06.05.1954 - IV ZR 53/54
Rechtsmittel
Wurde der Erblasser zu dieser nicht vor allem durch seine erotischen Beziehungen zu der Frau veranlasst, waren vielmehr für sie in erster Linie oder jedenfalls massgeblich neben diesen Beziehungen auch andere beachtenswerte Beweggründe bestimmend, etwa der Umstand, dass die Frau dem Erblasser wertvolle Dienste geleistet hatte, dass sie durch die Verbindung mit ihm andere Möglichkeiten, ihr Leben zu gestalten, aufgegeben hatte, dass er an ihr begangenes Unrecht sühnen oder seiner Verantwortung für ihre von ihm erzeugten Kinder gerecht werden wollte, so ist eine derartige Verfügung ganz oder teilweise als gültig angesehen worden (RG Warn. 1910, 388; 1928, 342 [345]; 1934, 193 [194]; RG LZ 1927, 531 [533]; OGHZ 1, 249 [251, 253]; ebenso zu § 48 Abs. 2 TestG: RG SeuffArch. 95, 17 [19]; 96, 59 [60]; OLG Düsseldorf DR 1940, 1424).Die Rechtsprechung hat weiter den Satz entwickelt, dass bei langjährigem ehebrecherischem Umgang des Erblassers mit der bedachten Frau diese zu beweisen habe, die Zuwendung sei den Umständen nach nicht sittenwidrig (RG SeuffArch. 96, 171; OGHZ 1, 249 [252]; ähnlich RGZ 166, 395 [399]; OLG München HRR 1937 Nr. 495).
Das gilt auch dann, wenn die Anordnungen, die in einer letztwilligen Verfügung enthalten sind, zum Teil gegen die guten Sitten verstossen (OGHZ 1, 249 [252, 253]).
- BGH, 08.01.1964 - V ZR 5/62 34, 193; OGHZ 1, 249; BGHZ 20, 71 = NJW 56, 865; LM Nr. 2, 9 und 11 zu § 138 [Cd] BGB).
Diese Verfahrensweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG, DR 42, 1341 Nr. 22 = SeuffArch. 96, 171; RGZ 166, 395, 399; OGHZ 1, 249, 252; BGHZ 20, 71, 75 f. = NJW 56, 865); etwas Abweichendes ergibt auch nicht das Urteil des BGH v. 6.5.1954, IV ZR 53/54 (LM Nr. 2 zu § 138 [Cd] BGB), worin hierauf nur deshalb nicht maßgeblich abgestellt wurde, weil in dem dort entschiedenen Fall weder ehebrecherische noch sonstige auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen zwischen dem Erblasser und der bedachten Frau erwiesen waren.
- BGH, 23.09.1964 - V ZR 130/62
Rechtsmittel
Auf die Entscheidungen RG DR 1940, 2167 und OGHZ 1, 249 hat sich das Berufungsgericht nur dafür bezogen, daß Belohnung wertvoller Dienste je nach Sachlage für Rechtswirksamkeit der Bedenkung der Geliebten sprechen kann; diese Bezugnahme trifft zu und wird nicht dadurch entkräftet, daß jene Fälle mit dem jetzigen nicht in allen Punkten gleich liegen.Allerdings kann nach OGHZ 1, 249, 252 der Ausschluß der Verwandten von der Erbfolge zugunsten der Geliebten auch dann für die Dichtigkeit von deren Bedenkung sprechen, wenn weder Belohnung hoch Förderung der intimen Beziehungen als Hauptmotiv festgestellt ist; jene Entscheidung betraf aber einen Fall, wo die Verwandten völlig ausgeschlossen und die Geliebte zur unbeschränkten Alleinerbin eingesetzt war.
- BGH, 28.01.1965 - III ZR 241/62
Letztwillige Zuwendung eines verheirateten Mannes zum Zwecke der Belohnung einer …
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich sei, müssen nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden; entscheidend ist das Gesamtbild, und es gibt keine allgemein gültigen Regeln (RGZ 166, 395; RG LZ 1927, 531; RG JW 1929, 33 Nr. 2 = Warn Rspr, 1928, 342; Warn Rspr. 1934, 193; OGHZ 1, 249; BGHZ 20, 71; LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2, 9, 11 und 14 = NJW 1964, 764). - BGH, 12.11.1958 - V ZR 58/57
Rechtsmittel
Bei dieser Sachlage und angesichts der langjährigen intimen Beziehungen der Beklagten zu dem Erblasser spreche eine Vermutung dafür, daß die Übereignung der beiden Grundstücke eine Entlohnung für das das Anstandsgefühl aller, billig und gerecht Denkenden verletzende und gegen die guten Sitten verstoßende Zusammenleben gewesen sei (OGHZ 1, 249).
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