Rechtsprechung
OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage gegen einen beamteten Chefarzt auf Grund eines Behandlungsfehlers; Haftungsprivileg aus Behandlung von Minderjährigen; Vertrag zugunsten Dritter mit den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Patienten; Unterlassen eines Tastbefundes zur Bestimmung der ...
- ratgeber-arzthaftung.de , S. 335
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
- Judicialis
BGB § 30; ; BGB § 31; ; BGB § 89; ; BGB § 278; ; BGB § 328; ; BGB § 823; ; BGB § 831; ; BGB § 847
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arzthaftung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines schwersten Geburtsschadens bei verspäteter Schnittentbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 20.01.1997 - 2 O 758/90
- OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97
Papierfundstellen
- OLG-Report Schleswig 2005, 273
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97
Für den Kausalitätsnachweis reicht es aus, dass der grobe Behandlungsfehler generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH Urteil vom 27.04.2004, GesR 2004, 290 - 293).c) Bei einem groben Behandlungsfehler ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, S. 11 m. w. N.).
- BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung
Auszug aus OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97
c) Bei einem groben Behandlungsfehler ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, S. 11 m. w. N.). - BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93
Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen …
Auszug aus OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97
c) Bei einem groben Behandlungsfehler ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, S. 11 m. w. N.). - OLG Schleswig, 24.02.1993 - 4 U 18/91
Ärztliche Entscheidung ; Schnittentbindung; Grober Behandlungsfehler; Objektive …
Auszug aus OLG Schleswig, 10.09.2004 - 4 U 31/97
Nach alledem erachtet der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu derartigen Geburtsschadensfällen (vgl. VersR 1994, 310; SchlHA 1999, 259 und OLGR 1999, 263) für das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den zuerkannten Kapitalbetrag als gerechtfertigt und angemessen, aber auch als ausreichend.
- BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13
Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten …
Andernfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 273, 275;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 217). - OLG Naumburg, 20.12.2007 - 1 U 95/06
Aufklärungspflicht bei alternativen Behandlungsmethoden - Blasensprung
(vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 10.09.2004, OLGR Schleswig 2005, 273 ff.). - BGH, 21.02.2008 - VI ZR 88/07
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Revision
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm VersR 1996, 756; OLG Köln VersR 1996, 856; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 1997, 113; OLG Karlsruhe VersR 2000, 229; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2005, 273).