Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - I-10 W 121/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung weiterer Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch einen an einem sog. dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt; Notwendigkeit der Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (11)
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. grundlegend BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).Diese kann regelmäßig nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen (vgl. BGH Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, S. 98).
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Nichts anderes geht auch aus dem Beschluss des BGH vom 28.06.2006, IV ZB 44/05 hervor; auch hier hatte die Partei lediglich die Festsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom Unternehmsitz zum Gerichtsort geltend gemacht (S. 9 des Beschlusses).Ob auch über diese fiktiven Reisekosten - die hier bei 0 liegen, weil Geschäftssitz und Prozessort zusammenfallen - hinausgehende Kosten infolge der Beauftragung eines Rechtsanwaltes an einem dritten Ort erstattungsfähig sein können, hatte der BGH ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, vom 14.09.2004, VI ZB 37/04, JurBüro 2005, 93, und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03).
- BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden - nicht daran gehindert, einen an einem sog. dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316, und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03).Ob auch über diese fiktiven Reisekosten - die hier bei 0 liegen, weil Geschäftssitz und Prozessort zusammenfallen - hinausgehende Kosten infolge der Beauftragung eines Rechtsanwaltes an einem dritten Ort erstattungsfähig sein können, hatte der BGH ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, vom 14.09.2004, VI ZB 37/04, JurBüro 2005, 93, und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06). - BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03
"Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Darf die Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, so ist sie - sofern dessen Reisekosten nicht überschritten werden - nicht daran gehindert, einen an einem sog. dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen (vgl. BGH Beschlüsse vom 18.12.2003, I ZB 21/03, RPfleger 2004, 316, und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03). - BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Diese Rechtssprechung erfährt im Grundsatz eine Bestätigung durch den Beschluss des BGH vom 22.02.2007, VII ZB 93/906, NZBau 2007, 306, wonach die unterlegene Partei auch bei einer langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem eingeschalteten Rechtsanwalt nur die Kosten tragen muss, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäftsort der Partei andererseits entstehen. - BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Ob auch über diese fiktiven Reisekosten - die hier bei 0 liegen, weil Geschäftssitz und Prozessort zusammenfallen - hinausgehende Kosten infolge der Beauftragung eines Rechtsanwaltes an einem dritten Ort erstattungsfähig sein können, hatte der BGH ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH Beschlüsse vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, vom 14.09.2004, VI ZB 37/04, JurBüro 2005, 93, und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03). - OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06
Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06). - OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 10 W 153/04
Anforderungen an den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06). - OLG Düsseldorf, 11.05.2004 - 10 WF 14/04
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06). - LG Berlin, 09.12.2005 - 82 AR 168/05
- OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 18 W 363/08
Honorar aus Vergütungsvereinbarung ist keine Geschäftsgebühr
Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234 - zitiert nach juris), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283-284 - zitiert nach juris).Dagegen stellt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partei mit dem beauftragten Rechtsanwalt keinen Umstand dar, der es rechtfertigt, den erstattungspflichtigen Gegner mit Kosten zu belasten, die die Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der erstattungsberechtigten Partei ansässigen Rechtsanwalts übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az:: VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 984-985 - zitiert nach juris; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf, 2008, 233, 234 - zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 W 52/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einem Verfahren betreffend …
Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 1662 = GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; GRUR 2006, 703, 704 - Erstattung von Patentanwaltskosten; NJW-RR 2008, 1378; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2008, 233).In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. nur BGH, NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f. = GRUR 2003, 725 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724 = GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II; GRUR 2005, 271 f. - Unterbevollmächtigter III; NJW-RR 2005, 922; GRUR 2009, 191 = NJW-RR 2009, 556 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; OLG Düsseldorf [10. ZS]), OLGR 2006, 627; OLGR 2008, 233).
- OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Rn. 11 Demgegenüber sind zwar Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine inländische Partei vor einem auswärtigen Gericht vertritt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig (st. Rspr.; BGH, GRUR 2004, 47 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; NJW-RR 2011, 1430 - Kosten des Rechtsanwalts "am dritten Ort"; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).Darüber hinausgehende Reisekosten sind hingegen nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit allein nicht ausreicht und die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort eine Reisekostenerstattung in voller Höhe nur rechtfertigt, wenn ein geeigneter Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei nicht beauftragt werden kann (BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; NJW-RR 2012, 697; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).
- OLG Jena, 06.09.2012 - 9 W 405/12
Reisekosten eines Rechtsanwalts
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.02.2007, Az.: VII ZB 93/06, und vom 12.12.2002, Az.: I ZB 29/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: 10 W 121/07; KG, Beschluss vom 29.04.2010, Az.: 2 W 2071/09). - OLG Frankfurt, 19.01.2018 - 6 W 113/17
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts am "dritten …
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt mandatiert ist und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071 und NJW 2003, 901 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.9.2007 - 10 W 121/07, BeckRS 2008, 01634; KG, MDR 2010, 1022 = BeckRS 2010, 21082). - OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 18 W 78/12
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des ortsfremden Rechtsanwalts
Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234 - zitiert nach juris), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283-284 - zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 14.06.2012 - 18 W 98/12
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts
Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234 - zitiert nach juris), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283-284 - zitiert nach juris). - LG Tübingen, 09.09.2008 - 2 O 374/05
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines an einem dritten …
Rn. 8 Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im näheren Umkreis der Beklagten stellt hingegen einen solchen besonderen Umstand dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.09.2007 - I-10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234; LG Berlin, Beschl. v. 09.12.2002 - 82 AR 168/05, JurBüro 2006, 429). - OLG Düsseldorf, 14.06.2012 - 10 W 3/12 Besondere Gründe können etwa vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. BGH Beschluss v. 22.02.2007, VII ZB 93/06; NJW-RR 2007, 1071 und Beschluss v. 12.12.2002, I-ZB 29/02, NJW 2003, 901; Senat, Beschluss v. 20.09.2007, I-10 W 121/07; KG Berlin, JurBüro 2010, 428).
- OLG Düsseldorf, 13.07.2010 - 6 W 26/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder am Gerichts- noch am Wohnort der …
Im Kostenfestsetzungsverfahren können jedoch ausnahmsweise die Reisekosten, die durch die Beauftragung eines weder am Gerichts- noch Wohnort ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, vollständig berücksichtigt werden, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann (Beschluss des 10. Zivilsenats vom 20.09.2007 - I-10 W 121/07, Rz. 7 bei juris im Anschluss an BGH…, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, S. 1071, 1072). - OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 6 W 188/11
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
- OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 6 W 183/11
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
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