Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.12.1978 - 20 W 732/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- OLGZ 1979, 136
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des …
2 Z 57/76">1977, 89, 91; KG WE 1985, 126; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 197; Weitnauer § 23 Rdn. 6). - BGH, 12.07.1984 - VII ZB 1/84
Ablehnung der vom Verwalter erstellten Abrechnungsgrundlagen durch die …
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Zahlungspflichten (und Rückerstattungsansprüche) des einzelnen Eigentümers einen billigenden Beschluß der Eigentümerversammlung (§ 28 Abs. 5 WEG) über die jeweiligen Abrechnungen voraussetzen (BayObLGZ 1977, 89, 91; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 137; OLG Karlsruhe WEM 1980, 80, 81). - BayObLG, 04.07.2002 - 2Z BR 139/01
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen - …
Deshalb steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29.12.1978 (OLGZ 1979, 136/138) einer Verpflichtung der weiteren Beteiligten zur Einsichtgewährung nicht entgegen.
- BayObLG, 09.06.1988 - BReg. 2 Z 12/88
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Abrechnung; Wohngeld; Zahlung; Verwalter; …
Darauf, ob die Abrechnung materiell richtig, ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften und mit der Gemeinschaftsordnung in Einklang steht, kommt es nicht mehr an (BayObLGZ 1977, 89/91; 1979, 30/32; BayObLG WEM 1981 Heft 1 S. 60; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136/137; OLG Karlsruhe WEM 1980, 80/81). - OLG Frankfurt, 06.03.1986 - 20 W 570/85
Umlage von Wasserkosten nach Miteigentumsanteilen und nicht verbrauchsabhängig; …
Die genehmigten Abrechnungsbeträge sind aber verbindlich, selbst wenn sie materiell unrichtig wären (OLG Frankfurt OLGZ 79, 136). - OLG Frankfurt, 13.05.1980 - 20 W 77/80
Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für einen bei dem früheren …
Zutreffend ... weisen die Antragsgegner zwar darauf hin, daß die Vorschrift des § 44 I WEG auch für die Beschwerdeinstanz gilt (vgl. Senatsbeschluß 20 W 732/78 vom 29.12.1978 = OLGZ 79, 136).
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