Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 13.05.1982 - 8 U 204/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anzahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche; Wandelungsanspruch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1982, 1335
- ZIP 1983, 1335
- VersR 1983, 509
- VersR 1983, 590
- BB 1983, 212
- OLGZ 1983, 78
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.05.1982 - 8 U 204/82
Denn das Vertrauen des Klägers auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Nachbesserung war erschüttert (BGHZ 46, 242). - BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 167/58
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.05.1982 - 8 U 204/82
Wann einem Käufer weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zugemutet werden können, beurteilt sich nach der Natur des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (BGH NJW 1960, 667, 669 [BGH 17.12.1959 - VIII ZR 167/58] m.w.N.;… Reinking-Eggert, Der Autokauf, Rn. 308;… Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr. 10 Rn. 37).
- OLG Koblenz, 05.05.1994 - 5 U 1114/93
Tilgungsbestimmung bei Aufrechnungserklärung; Mängelgewährleistung im …
Überdies trägt sie nicht hinreichend dem Umstand Rechnung, daß eine Nachbesserungsmöglichkeit auch dann nicht mehr eingeräumt werden muß, wenn dem Auftraggeber eine weitere Tätigkeit des Unternehmers, der sich bereits vergeblich an einer Nachbesserung versucht hat, mit Rücksicht auf seine Situation nicht mehr zugemutet werden kann (…vgl. Thomas a.a.O. § 634 Rdnr. 4; auch BGH NJW-RR 1993, 560 [BGH 26.01.1993 - X ZR 90/91] ; OLG Nürnberg OLGZ 1983, 78, 79 f). - LG Bremen, 11.02.1992 - 2 T 10/92
Entgegenstehen des Betriebes einer Pizzeria in einem Teileigentum gegenüber der …
Bei der Auslegung des Begriffes "Laden" in der Teilungserklärung kommt es nicht auf den Willen der Verfasser der Teilungserklärung an, sondern allein auf den Wortlaut und den Sinn dieses Begriffes, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BayObLG in OLGZ 1983, Seite 78).
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