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Rechtsprechung
   KG, 19.12.1990 - 24 W 6288/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7702
KG, 19.12.1990 - 24 W 6288/90 (https://dejure.org/1990,7702)
KG, Entscheidung vom 19.12.1990 - 24 W 6288/90 (https://dejure.org/1990,7702)
KG, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - 24 W 6288/90 (https://dejure.org/1990,7702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verweigerung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers im Wohnungseigentumsverfahren; Folgen von Formverstößen im Wohnungseigentumsrecht; Übertragung der im Zivilverfahren geltenden allgemeinen Grundsätze über Folgen von Formverstößen auf das ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 596
  • MDR 1991, 543
  • OLGZ 1991, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus KG, 19.12.1990 - 24 W 6288/90
    Insbesondere hindert das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers in den Rechtsmittelschriften nicht die Zulässigkeit der ersten sowie der weiteren Beschwerde, weil der Antragsteller seine Rechtsansicht durch die Rechtsmittelinstanzen überprüfen lassen darf (vgl. BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114).

    Ebenso wie das Amtsgericht führt das Landgericht unter Bezugnahme auf §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO und BGHZ 102, 332 aus, daß die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragstellers zu den unabdingbaren Sachentscheidungsvoraussetzungen eines gerichtlichen Verfahrens gehöre.

    Allerdings führt der Bundesgerichtshof in BGHZ 102, 332 aus, daß zur ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich auch die Angaben der ladungsfähigen Anschrift des Klägers gehörten und die Klage unzulässig sei, wenn die Anschrift schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert werde.

    Die Entscheidung BGHZ 102, 332 hält die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift vor allem deshalb für erforderlich, weil mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens.

    Hauptgrund für die Nichtübernahme der Grundsätze der Entscheidung BGHZ 102, 332 in das WEG-Verfahren ist für den Senat jedoch die Fristgebundenheit bestimmter Wohnungseigentumsverfahren.

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus KG, 19.12.1990 - 24 W 6288/90
    Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist "einfacher, freier, elastischer und rascher" (vgl. etwa BGHZ 78, 57) als der Zivilprozeß.
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