Rechtsprechung
| StGH Hessen, 15.05.2002 - P.St. 1748 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 456 StPO, § 458 Abs 2 StPO, § 458 Abs 3 StPO
Mangels Rechtswegerschöpfung bzw wegen mangelnder Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - Ablehnung der Aufhebung von Strafhaft bzw eines gnadenweisen Strafausstands - Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(StGH Wiesbaden: Mangels Rechtswegerschöpfung bzw wegen mangelnder Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - Ablehnung der Aufhebung von Strafhaft bzw eines gnadenweisen Strafausstands)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- StGH Hessen, 10.12.2002 - P.St. 1609
Rechtliches Gehör; Subsidiarität; Rechtlicher Hinweis
Dieser Grundsatz verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG hinausgehend, dass ein Antragsteller alle ihm - namentlich bei den Fachgerichten - zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]; Beschlüsse vom 15.05.2002 - P.St. 1748 - und vom 19.06.2002 - P.St. 1764 -). - StGH Hessen, 11.03.2003 - P.St. 1861
Wegen Subsidiarität unzulässige Grundrechtsklage gegen Versagung von …
Dieser Grundsatz verlangt von einem Antragsteller, vor Anrufung des Verfassungsgerichts sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden (…vgl. StGH, Beschlüsse vom 10.12.2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742, und vom 15.05.2002 - P.St. 1748 -). - StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1764
Außergerichtlicher Rechtsbehelf
Denn dem Antragsteller steht mit der Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322) ein außergerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, der es ihm in zumutbarer Weise ermöglicht, ohne Anrufung des Verfassungsgerichts die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer zu beseitigen (vgl. StGH, Beschluss vom 15.05.2002 - P.St. 1748 -).
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