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   StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036   

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StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036 (https://dejure.org/1987,2843)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.02.1987 - P.St. 1036 (https://dejure.org/1987,2843)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 (https://dejure.org/1987,2843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Förderstufe (Orientierungsstufe) - Verfassungsmäßigkeit der Förderstufe in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 1 Verf HE, Art 55 S 1 Verf HE, Art 56 Abs 1 S 2 Verf HE, Art 56 Abs 4 Verf HE, Art 56 Abs 5 Verf HE
    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen Förderstufe in Hessen - Unvereinbarkeit von SchulVwG HE § 12 Abs 5 S 2 und SchulPflG HE § 5 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 in der Fassung des FoeStAbschlG HE mit Verf HE - Elternrecht und Schulwahl ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    (Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen Förderstufe in Hessen - Unvereinbarkeit von SchulVwG HE § 12 Abs 5 S 2 und SchulPflG HE § 5 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 in der Fassung des FoeStAbschlG HE mit Verf HE - Elternrecht und ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Daß dadurch das in der Verfassung verankerte Elternrecht grundsätzlich nicht verletzt wird, hat sowohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.12.1972 zu Art. 6 GG (BVerfGE 34, 165 ff. ) als auch der Staatsgerichtshof in zwei Urteilen vom 20.12.1971 (P. St. 608/637 , StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4) und vom 04.04.1984 (P. St. 1002 , StAnz. 1984, S. 825 = ESVGH 35, 1) entschieden.

    Dieses auch im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 04.04.1984 (P. St. 1002, a.a.O.) betonte Gebot des Vorbehalts des Gesetzes bei grundrechtsrelevanten Regelungen hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 4 S. 1 SchVG durch das Festlegen von grundsätzlich drei Anspruchsebenen beachtet.

    Der pädagogische Freiraum ist einer näheren Normierung wegen ungewisser Prognostizierbarkeit nur schwer zugänglich und darf deshalb im Interesse der auch vom Staatsgerichtshof (P. St. 1002, a.a.O.) für notwendig erachteten Flexibilität des Schulwesens nicht, jedenfalls nicht zu sehr, durch eine zu weitgehende gesetzliche Fixierung eingeschränkt werden.

    aa) (Regelbeginn der äußeren Differenzierung) Nach seinem Urteil vom 04.04.1984 (P. St. 1002 a.a.O.) muß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Ersteinstufung in die Kurse bestimmen.

    Er hat damit dem im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 04.04.1984 (P. St. 1002, a.a.O.) für das Schulwesen näher konkretisierten Rechtsstaats- und Demokratieprinzip im wesentlichen mit Ausnahme der oben bereits näher dargelegten und noch zu erörternden Punkte entsprochen.

    Wie bereits dargelegt, begegnet die Einführung der landesweit flächendeckenden obligatorischen Förderstufe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und greift insbesondere die damit verbundene Hinausschiebung des Wahlrechts der Eltern hinsichtlich des weiterführenden Bildungswegs ihrer Kinder um zwei Jahre nicht in verfassungswidriger Weise in die Substanz des Elternrechts nach Art. 55 Satz 1 HV ein (so auch schon die Entscheidungen P. St. 608, 637 und P. St. 1002 a.a.O.).

    Der Staatsgerichtshof (P. St. 1002 a.a.O.) hat insoweit den Beginn des siebten Schuljahres als äußerste Grenze bezeichnet; diese ist durch das Förderstufen-Abschlußgesetz eingehalten worden.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Daß dadurch das in der Verfassung verankerte Elternrecht grundsätzlich nicht verletzt wird, hat sowohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.12.1972 zu Art. 6 GG (BVerfGE 34, 165 ff. ) als auch der Staatsgerichtshof in zwei Urteilen vom 20.12.1971 (P. St. 608/637 , StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4) und vom 04.04.1984 (P. St. 1002 , StAnz. 1984, S. 825 = ESVGH 35, 1) entschieden.

    Dieses folgt einerseits aus dem elterlichen Erziehungsrecht, wie es durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet wird (vgl. insoweit BVerfGE 34, 165, 196 ).

    Es handelt sich um eine im übrigen nicht förderstufen-spezifische Maßnahme im Rahmen des staatlichen Schulorganisationsrechts gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV, die im Prinzip den Schutzbereich des elterlichen Bestimmungsrechts nicht tangiert und ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, daß die Schülerströme im Interesse der Funktionsfähigkeit des Systems (Erfordernis einer bestimmten Betriebsgröße, vgl. BVerfGE 29, 120, 125 ) und der weitestmöglichen Aufrechterhaltung, wohnortnaher Schulstandorte gelenkt werden müssen.

    Bei § 19 SchPflG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift ohne jede tatbestandsmäßige Festlegung der Gestattungsvoraussetzungen, so daß die Durchsetzung des elterlichen Wahlrechts und des Gleichbehandlungsanspruchs in dem beschriebenen Umfang nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165, 199).

  • StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608

    Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist;

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Daß dadurch das in der Verfassung verankerte Elternrecht grundsätzlich nicht verletzt wird, hat sowohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.12.1972 zu Art. 6 GG (BVerfGE 34, 165 ff. ) als auch der Staatsgerichtshof in zwei Urteilen vom 20.12.1971 (P. St. 608/637 , StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4) und vom 04.04.1984 (P. St. 1002 , StAnz. 1984, S. 825 = ESVGH 35, 1) entschieden.

    Wie bereits dargelegt, begegnet die Einführung der landesweit flächendeckenden obligatorischen Förderstufe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und greift insbesondere die damit verbundene Hinausschiebung des Wahlrechts der Eltern hinsichtlich des weiterführenden Bildungswegs ihrer Kinder um zwei Jahre nicht in verfassungswidriger Weise in die Substanz des Elternrechts nach Art. 55 Satz 1 HV ein (so auch schon die Entscheidungen P. St. 608, 637 und P. St. 1002 a.a.O.).

    Unterscheidet sich diese, stellt der Staat also verschiedene Schulformen wie etwa während der derzeitigen Übergangsperiode Förderstufen und Klassen 5 und 6 weiterführender Schulen zur Verfügung, so haben die Eltern ein durch Art. 55 Satz 1 HV gewährleistetes, Recht, zwischen diesen frei zu wählen (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 20.12.1971 P. St. 608/637 , a.a.O., Urteil vom 30.12.1981 P. St. 880 , a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 P. St. 930 , a.a.O.; BVBerfGE 34, 165, 184 ).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Es ergibt sich schon aus dem Gemeinde- und Kreisgrenzen übergreifenden Bedürfnis nach einer gleichmäßigen Ordnung und Bewältigung der Aufgabe, allen jungen Bürgern angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. BVerfGE 53, 185, 196 , BVBerwGE 23, 351, 353 ).

    Die sich aus der Regelung ergebenden Folgen müssen von den Eltern hingenommen werden, da aus dem Grundrecht des Art. 55 Satz 1 HV kein Anspruch auf die Schaffung oder das Fortbestehen bestimmter Schulorganisationsformen hergeleitet werden kann (BVerfGE 53, 185, 196).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Dem Staat steht unter anderem die Festlegung von Schultypen und Ausbildungsgängen, die Schulplanung und die Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schulen zu (vgl. Maunz-Dürig, a.a.O. Rdnr. 21; BVerfGE 26, 228 ff. 238 f. , 53, 185, 196).

    Desgleichen wird das Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Schulträger nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber dem Kultusminister das Regelungsinstrument der Rechtsverordnung anstelle der Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt an die Hand gegeben hat (vgl. BVerfGE 26, 228, 237).

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Die Vorschrift stellt sich als Organisationsmaßnahme dar und ist als solche gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV Sache des Staates (StGH, B. v. 25.11.1982 P. St. 929 , StAnz. 1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 m. w. N.).

    Diese enthält keine institutionelle Bestandsgarantie für ein bestimmtes Schulsystem oder für organisatorische Strukturen des Schulwesens (StGH, B. v. 25.11.1982 P. St. 929 , a.a.O.).

  • StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 880

    Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Anders als im Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21.06.1977 (GVBl. I S. 284), über das der Staatsgerichtshof durch Urteil vom 30.12.1981 (P. St. 880 , StAnz. 1982, S. 150 = ESVGH 32, 1) unter Anerkennung eines subjektiven Anspruchs der Eltern auf Unterrichtung eines eigenständigen Faches Geschichte in der Oberstufe entschieden hat, ist im Förderstufen-Abschlußgesetz der Fächerkanon für die Schuljahre 5 und 6 nicht enumerativ aufgeführt; für diese Jahrgänge gilt gemäß § 75 Nr. 12 SchVG vielmehr die Stundentafel für die Mittelstufe vom 28.05.1976 (ABl. S. 301).

    Unterscheidet sich diese, stellt der Staat also verschiedene Schulformen wie etwa während der derzeitigen Übergangsperiode Förderstufen und Klassen 5 und 6 weiterführender Schulen zur Verfügung, so haben die Eltern ein durch Art. 55 Satz 1 HV gewährleistetes, Recht, zwischen diesen frei zu wählen (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 20.12.1971 P. St. 608/637 , a.a.O., Urteil vom 30.12.1981 P. St. 880 , a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 P. St. 930 , a.a.O.; BVBerfGE 34, 165, 184 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Umgekehrt kann Ungewißheit nicht schon als solche ausreichen, einen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Prognosespielraum des Gesetzgebers zu begründen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 50, 290, 332).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Bestimmung ist diejenige auszuschließen, die der Verfassung zuwiderläuft, und festzustellen, welche Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 32, 373, 383 f.; 51, 304, 323; 64, 229, 242).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 21, 73; 79; 37, 132, 142).
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvL 14/75

    Umfang der Prüfungsbefugnis durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 141.65

    Anordnung organisatorischer Maßnahmen durch die Schulaufsicht - Anordnung der

  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908

    Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten,

  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 62.68

    Ablehnung einer vorzeitigen Einschulung - Begrenzung des elterlichen

  • StGH Hessen, 04.12.1968 - P.St. 514

    Konkrete Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Vorlage; Vorlagebeschluss;

  • StGH Hessen, 24.11.1982 - P.St. 907

    Grundrechtsklage in Hessen - Bauvorlagenberechtigung - Berufsfreiheit -

  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 689/86

    Selbstverwaltung - Schulaufsicht - Staatsaufsicht - Kommunale Selbstverwaltung -

  • StGH Hessen, 27.03.1953 - P.St. 96

    Sozialversicherung; Institutsgarantie; Institutionelle Garantie;

  • StGH Hessen, 06.02.1974 - P.St. 651
  • StGH Hessen, 12.11.1985 - P.St. 1035

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Subsidiarität;

  • StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170

    Abstrakte Normenkontrolle; Schulrecht; Gesetzesvorbehalt; Elternrecht;

    Im übrigen habe der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 - festgestellt, daß auch am Ende der Jahrgangsstufe 6 das elterliche Wahlrecht in einer den Ansprüchen des Art. 55 Satz 1 HV genügenden Weise ausgeübt werden könne.

    Die grundsätzliche Zulässigkeit, solche Entscheidungen der Schule oder einem ihrer Kollektivorgane zu übertragen, sei auch vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zum Förderstufen-Abschlußgesetz (P.St. 1036) nicht in Frage gestellt worden.

    Aus den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6 aus Art. 56 Abs. 5 HV nicht hergeleitet worden sei.

    Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle.

    Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) den Vorrang des elterlichen Wahlrechts für verfassungsgemäß gehalten.

    Die Eltern haben einen Anspruch auf bestmögliche Förderung ihrer Kinder (so StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, StAnz. 1987, S. 562).

    1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90; vgl. auch Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, StAnz.

    Auf die Schulformen erstreckt es sich nach einhelliger Meinung lediglich in dem eingeschränkten Sinne, daß die Wahl zwischen tatsächlich zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ), nicht aber erwächst aus dem Elternrecht ein Anspruch auf die Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter gewünschter Schulformen (StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.).

    Er hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) bestätigt und hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

    In seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof hieraus geschlossen, daß eine Differenzierung des Unterrichts mindestens in der Jahrgangsstufe 6 in einem gewissen Umfang erforderlich sei.

    Daß diese Formen innerer Differenzierung - etwa Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit, Projektunterricht etc. - ebenfalls Raum für eine unterrichtliche Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Schüler lassen, ist vom Staatsgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. StGH, Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, a.a.O.) anerkannt worden.

    Ganz abgesehen davon hat der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1971 (- P.St. 608.637 -, a.a.O.), vom 4. April 1984 (- P.St. 1002 -, a.a.O.) und vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.), an denen er festhält, die flächendeckende Einführung der Förderstufe und damit das generelle Hinausschieben des Zeitpunkts der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge um zwei Jahre für verfassungsmäßig erklärt.

    Letzteres ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr der Fall, denn die Schulkonferenz darf einen derartigen Beschluß - wie übrigens auch alle anderen den Umfang und die Dauer der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe betreffenden Beschlüsse - nur "auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz" fassen (§ 22 Abs. 6 HSchG); in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof derartige unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise "aus besonderen pädagogischen Gründen") insoweit für ausreichend erklärt.

    Der Staatsgerichtshof hat sie selbst für die flächendeckende obligatorische Förderstufe verfassungsrechtlich gebilligt mit der Begründung, die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die Förderstufe auch so ihre Funktion als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen erfüllen könne, sei vertretbar (Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.).

    Der Staatsgerichtshof hat allerdings in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, daß das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV eine Fachleistungsdifferenzierung in dieser Jahrgangsstufe der Förderstufe in gewissem Umfang gebiete.

    Davon ist der Staatsgerichtshof auch in seiner letzten Förderstufenentscheidung vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) ausgegangen.

    Eine weitergehende gesetzliche Regelung zu verlangen, hieße die in der schulrechtlichen Wissenschaft und in der Praxis allgemein akzeptierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte eines Schulgesetzes in einem nicht gebotenen Maße zu steigern und damit auch die vom Staatsgerichtshof (vgl. u. a. Beschluß vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.) im Interesse der Offenhaltung pädagogischer Entwicklungen stets für erforderlich gehaltene Flexibilität der rechtlichen Ordnung des Schulwesens einzuschränken.

    Diese bundesverfassungsrechtliche Norm findet in der Hessischen Verfassung keine Entsprechung (vgl. StGH, Urteil vom 04.12.1968 - P.St. 514/520 -, StAnz. 1969, S. 33 = ESVGH 19, 140; Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, a.a.O.; Groß in: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 118, Erl. 6).

    Auch hier gilt, was der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) zur entsprechenden Ermächtigungsnorm des früheren § 12 Abs. 9 SchVG, die die "nähere Ausgestaltung der Förderstufe" durch Rechtsverordnung vorsah, ausgeführt hat: Durch §§ 28, 185 Abs. 1 HSchG wird dem Kultusminister "kein vom Parlament selbst zu regelndes und noch nicht geregeltes Gebiet eröffnet, sondern lediglich ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzgebers näher zu konkretisieren".

    Die - vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) bereits einmal verfassungsrechtlich gebilligte - gesetzliche Lösung, staatlicherseits zunächst den Elternwillen zu respektieren und eine etwa unhaltbare Entscheidung erst nachträglich zu korrigieren, stellt sich nicht als Verstoß gegen Art. 1 oder 2 Abs. 1 HV dar.

    Eine derartige Gewährleistung bereits für die Jahrgangsstufen 5 und 6 hat der Staatsgerichtshof in seinem Förderstufenurteil vom 11. Februar 1987 (- P.St. 1036 -, a.a.O.) verneint.

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86

    Zu den Folgen verzögerter Nachwahlen (vorzeitig) ausgeschiedener

    Der hessische Staatsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, die hessische Verfassung sehe davon ab, ein bestimmtes Schulsystem und bestimmte Schularten institutionell zu garantieren (ESVGH 22, 4, 9 zuletzt bestätigt im Urteil vom 11.02.1987, P.St. 1036, Urteilsausfertigung S. 56).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen geht in seinem Urteil vom 11.02.1987 (P. St. 1036) , das wiederum die hessische obligatorische Förderstufe betrifft, davon aus, daß die Bestimmung der Zahl der Anspruchsebenen und auch die Bestimmung des Differenzierungszeitpunktes durch den Gesetzgeber selbst erfolgen muß (S. 72 der Urteilsausfertigung).

    Auch insoweit hat der hessische Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 04.04.1984 (NVwZ 1984, 784, 786) und vom 11.02.1987 (P. St. 1036 , S. 66 der Urteilsausfertigung) zwar die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber selbst müsse bestimmen, welche Fächer in Kursen und welche gemeinsam zu unterrichten sind.

  • StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1714

    Allzuständigkeit; Aufgabenverteilungsprinzip; Ballungsraum; Demokratie;

    Sie unterliegt nach Art. 137 Abs. 1 Satz 2 HV vielmehr einem Gesetzesvorbehalt (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.1973 - P.St. 697 -, ESVGH 23, 147 [152]; Beschluss vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, …

    1986, S. 1089 [1099] - Hess. Personalvertretungsgesetz - Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, …

  • StGH Hessen, 04.05.2004 - P.St. 1713

    Kommunale Grundrechtsklage: Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen

    Sie unterliegt nach Art. 137 Abs. 1 Satz 2 HV vielmehr einem Gesetzesvorbehalt (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.1973 - P.St. 697 -, ESVGH 23, 147 [152]; Beschluss vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, …

    1986, S. 1089 [1099] - Hess. Personalvertretungsgesetz - Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, …

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043

    Einstweilige Verfügung; Förderstufe; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren;

    Das Förderstufen-Abschlußgesetz ist Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof, die durch Antrag einer Gruppe von 44 der CDU angehörigen Landtagsabgeordneten vom 28. Oktober 1985 (P.St. 1036) sowie durch Antrag einer Gruppe von Stimmberechtigten des hessischen Volkes vom 12. Dezember 1985 (P.St. 1040) eingeleitet worden sind.

    Unter Berufung auf ihren Vortrag in dem Normenkontrollverfahren betreffend das Förderstufen-Abschlußgesetz - P.St. 1036 -, das sie - jedenfalls als Rechtsgrundlage für die neu einzurichtenden Förderstufen - im wesentlichen deshalb für verfassungswidrig halten, weil im Ergebnis die bisherige Klasse 5 der weiterführenden Schulen als Grundschule fortgeführt werde, die Klasse 6 - insbesondere im Fach Deutsch - ebenfalls nur unzureichend differenzierten Unterricht biete, die Förderstufe nach dem Abschlußgesetz inhaltlich nicht die vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom 4. April 1984 geforderte Funktion eines Bindeglieds zu Hauptschule, Realschule und Gymnasium erfülle und jedenfalls das Recht auf freie Schulwahl durch das Abschlußgesetz mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbar eingeschränkt werde, vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß schon deswegen auch die Verordnung zur Einrichtung der Förderstufe vom 31. Januar 1986 verfassungswidrig sei.

    Danach werde die Entscheidung im Hauptsachverfahren P.St. 1036 allenfalls zu gewissen inhaltlichen Änderungen führen, ohne daß der Bestand der Förderstufe als solcher in Frage gestellt werden könne.

  • VGH Hessen, 17.06.1999 - 7 UE 299/99

    Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung (Wandererlass) mit dem

    1986, 45, u. U. v. 11.02.1987 -- P.St. 1036 -- StAnz.

    Sie verpflichtet damit den Staat nicht nur, ein differenziertes Schulsystem zu schaffen und zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern entsprechend ihren Fähigkeiten die den Anforderungen der modernen Gesellschaft gemäßen Bildungsmöglichkeiten eröffnet (s. etwa Hess. StGH, B. v. 25.11.1982 -- P.St. 930 -- a.a.O.), sondern beinhaltet darüber hinaus -- weitergehend als Art. 6 Abs. 2 GG -- einen Anspruch der Eltern auf eine dem Ausbildungsgang entsprechende umfassende Allgemeinbildung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v. 30.12.1981 -- P.St. 880 -- a.a.O.) bzw. bestmögliche Förderung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v. 11.02.1987 -- P.St. 1036 -- a.a.O., 573, u. U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., 3404).

  • StGH Hessen, 23.07.1993 - P.St. 1173

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am

    Von einer Auflösung dieses Spannungsverhältnisses im Sinne praktischer Konkordanz (wie es der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 - gefordert habe) könne angesichts der konkreten gesetzlichen Regelung in den §§ 77 Abs. 3, 75 Abs. 2 HSchG keine Rede sein.

    Die bisherige Regelung ist im übrigen unter diesem Gesichtspunkt auch unangefochten geblieben (vgl. zur gebotenen Regelungsdichte im Schulrecht BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257; StGH, Urteil vom 04.04.1984 - P.St. 1002 -, und Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, …

  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der

    Dieses Wahlrecht, das zugleich mit der Wahl des Bildungsgangs als solchen auszuüben ist (vgl. § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), setzt für den Fall, daß die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe organisiert sind, indes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 HSchG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst zum Ende der Jahrgangsstufe 6 ein (Hess. StGH, Ue. v. 04.04.1984 - P.St. 1002 - StAnz. S. 825 (828), v. 11.02.1987 - P.St. 1036 - StAnz.
  • VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98

    Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen

    Dabei hat der beschließende Senat weder Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit von Inhalt, Ausmaß und Zweck der Ermächtigung (zum anzulegenden Prüfungsmaßstab s. nur Urteil des Hess.StGH vom 11. Februar 1987 - P.St. 1036 -, Hess.StAnz. 1987, S. 562 ; anders BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 m.w.N.) noch daran, dass die in untrennbarem Zusammenhang mit ihr stehenden Regelungen über die Einführung eines im Wesentlichen auf Kostenpauschalen beruhenden Erstattungssystems (§ 4 Abs. 1 LAG) mit höherrangigem Recht vereinbar sind, was ihn sonst unter Umständen zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Hessischen Staatsgerichtshof hätte veranlassen müssen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    1984, 825, u. v. 11.2.1987 - P.St. 1036 -, …
  • VGH Hessen, 29.08.1988 - 6 TG 3082/88

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einrichtung eines Schulversuchs - Hessen

  • VG Frankfurt/Main, 30.03.1988 - V/VE 2828/87
  • VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
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