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   RG, 06.02.1880 - 99/80   

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https://dejure.org/1880,717
RG, 06.02.1880 - 99/80 (https://dejure.org/1880,717)
RG, Entscheidung vom 06.02.1880 - 99/80 (https://dejure.org/1880,717)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1880 - 99/80 (https://dejure.org/1880,717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie ist ein Gerichtsbeschluß, durch welchen die beantragte Vernehmung eines Entlastungszeugen abgelehnt wird, zu begründen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 1, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Bayern, 27.04.2017 - 32-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen

    Es lag jedoch auf der Hand, dass der vom Rechtspfleger entsprechend angewandte § 244 Abs. 3 StPO eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung gerade nicht erlaubt (Breker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 244 Rn. 184 mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung seit RG vom 6. Februar 1880 RGSt 1, 189/190 in Fußnote 979).
  • KG, 27.01.2015 - 161 Ss 186/14

    Zu den Anforderungen an die Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten

    Demgegenüber verstößt es gegen das Verbot der Beweisantizipation, wenn das Gericht den Wert eines Beweismittels nicht erst nach der Beweiserhebung beurteilt, sondern schon vorweg aufgrund von Erkenntnissen, die es zuvor aus anderen Beweismitteln gewonnen hat (vgl. BGH StV 1997, 567; Senat aaO ["steht seit RGSt 1, 189 außer Frage"]; zum Verbot der Beweisantizipation vgl. auch Meyer-Goßner aaO, Rn. 46, Rn. 56 [insbesondere zur Bedeutungslosigkeit]; Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).
  • OLG Oldenburg, 10.06.1947 - Ss 51/47

    Erschiessung zweier Strafgefangener wegen angeblichen Fluchtversuchs, sowie zwei

    Die Annahme der Strafkammer, ein Zeuge könne nicht ein Mehr, sondern höchstens ein Weniger bekunden, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme dar (RGSt. 1, 189 und in der Folge feststehender Rechtsprechung 39, 364; 44, 298 usw. Löwe-Rosenberg zu § 244 StPO Note 13).
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