Rechtsprechung
| RG, 25.02.1884 - 240/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 10, 166
Wird zitiert von ... (5)
- LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
Einspruch, Bußgeldbescheid, Email
Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt. - BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81
Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung - …
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch - nach Überwindung anfänglicher Bedenken - eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280, 282; BGHSt 8, 174; BayObLG NJW 1981, 2591). - BGH, 27.05.1957 - VII ZR 223/56
Bürgschaftserklärung durch Telegramm
Die Entscheidung RGSt 10, 166 dehnt die Zulassung des Telegramms auf die Rechtfertigung der Revision aus, ohne sich freilich damit auseinanderzusetzen, dass § 385 (jetzt § 345) StPO eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift verlangt, also weitergehende Anforderungen stellt als die Vorschrift des § 381 (§ 341) StPO. - BGH, 11.10.1955 - 6 StR 289/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Düsseldorf, 20.02.1989 - 2 Ss 480/88 Von diesem Grundsatz hat die Rechtspr. jedoch Ausnahmen zugelassen, etwa dann, wenn die Begründung in einem Telegramm enthalten war (RGSt 10, 166; 57, 280; BGHSt 8, 174) oder wenn die Revisionsbegründung durch Fernschreiber übermittelt worden war (BGHSt 31, 7 [hier: IV (460) 151 e-d]).
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