Rechtsprechung
| RG, 07.12.1885 - 2992/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 13, 158
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.04.1953 - 1 StR 755/52
Rechtsmittel
Die Übergabe einer Mappe mit Schriftstücken machte weder deren Inhalt zum herbeigeschafften Beweismittel im Sinne des § 245, noch kann sie als Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO angesehen werden; beides setzte zumindest voraus, dass der Angeklagte aus dieser 110 Blätter enthaltenden Mappe die Schriftstücke bezeichnete, die nach seiner Ansicht als Beweismittel zu verwerten waren (vgl. RGSt 13, 158). - BGH, 30.08.1957 - 4 StR 330/57
Rechtsmittel
Diese Eigenschaft hätten die in ihnen enthaltenen zahlreichen Urkunden nur dadurch erlangen können, daß die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte die für eine Beweisaufnahme in Betracht kommenden Aktenteile benannt hätte (RGSt 13, 158). - BGH, 17.12.1954 - 1 StR 673/54
Rechtsmittel
- BGH, 08.04.1954 - 4 StR 866/53
Rechtsmittel
Als Beweismittel herbeigeschafft sind Urkunden somit erst dann, wenn ein Prozeßbeteiligter ihren Gebrauch in der Hauptverhandlung verlangt (RGSt 41, 13; 56, 105; RG JW 1932, 3103 Nr. 56, 3105 Nr. 59; BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953), und zwar ein Briefwechsel nur insoweit, als die Verlesung bestimmter Stücke beantragt wird (RGSt 13, 158; 24, 104; 61, 288;… RG GA 46, 430). - BGH, 11.01.1955 - 1 StR 222/54
Rechtsmittel
Erst dadurch, dass ein Prozessbeteiligter bestimmte Schriftstücke aus den Akten mit dem Antrage, sie zu verlesen, bezeichnet, werden diese zu Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (RGSt 13, 158). - BGH, 19.06.1957 - 4 StR 48/57
Rechtsmittel
Sie werden dazu erst dann, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter auf sie unter genauer Bezeichnung ihres Inhalts bezieht (so auch RGSt 13, 158 [159]; BayObLG vom 11. Juni 1952 - NJW S 1106 Nr. 23).
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