Rechtsprechung
| RG, 25.10.1880 - 1872/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 2, 384
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.08.1952 - 4 StR 404/51
Rechtsmittel
Diese Annahme würde fehlgehen; auch ein Zeuge, den das Gericht als Nebenkläger zugelassen hat, ist, sofern nicht ein Ausnahmefall (§§ 60 ff StPO) vorliegt, zu vereidigen (RGSt 2, 384; RG LZ 1922 Sp 415 Nr. 7).Der Nebenkläger hat währenddessen gemäss §§ 243 Abs. 4, 58 Abs. 1 StPO der Hauptverhandlung fernbleiben müssen, obwohl er als Nebenkläger auch dann ein Recht auf ununterbrochene Anwesenheit hatte, wenn er als Zeuge vernommen werden sollte (RGSt 2, 384, 388; 25, 177).
- BGH, 26.05.1964 - 1 StR 108/64
Recht einer Zeugin auf Beiwohnung der Hauptverhandlung - Auswirkungen einer …
Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 2, 384, 388; 25, 177; OGHSt 2, 19; BGH MDR 1952, 532).
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