Rechtsprechung
| RG, 09.05.1890 - 787/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 20, 385
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66
Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall …
Es darf dabei auch bestimmen, daß mit Wegfall des Änderungsgrundes die alte Regelung von selbst wieder in Kraft tritt (im Anschluß an RGSt 20, 385, 387).Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 63 Abs. 2 GVG darf auch in der Weise angeordnet werden, daß sie nur für die Dauer ihres Anlasses gilt und daß nach dessen Wegfall die ursprüngliche Geschäftsverteilung wieder von selbst maßgebend ist (RGSt 20, 385, 387;… ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl, GVG § 63 Anm. 13;… Sax in Müller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 63 Anm, 3 b, 4 b; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege S. 131).
- BGH, 10.09.1968 - 1 StR 235/68
Beiordnung eines Hilfsrichters als Richterwechsel - Besetzung einer großen …
Auch die Zuweisung eines Hilfsrichter ist ein Richterwechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (so beiläufig BGHSt 13, 53, 56 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; ferner BGH Urteil vom 8. Juli 1958 - 5 StR 241/58; RGSt 20, 385, 387). - BGH, 08.07.1958 - 5 StR 243/58
Rechtsmittel
Ein Wechsel einzelner Mitglieder des Gerichts ist auch dann gegeben, wenn, ohne daß ein Mitglied des Gerichts ausscheidet, ein anderes, wenn auch nur zeitweise und außerplanmäßig ernanntes Mitglied neu eintritt (vgl. RGSt 20, 385, 387). - BGH, 17.05.1960 - 5 StR 165/60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Wäre nämlich eine Verhinderung von etwa einem Monat stets als nicht nur vorübergehend, sondern als dauernd im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (vgl. hierzu RGSt 20, 385, 387) anzusehen, so wäre grundsätzlich ein Eingreifen des Präsidiums erforderlich gewesen. - BGH, 10.09.1953 - 4 StR 828/52
Rechtsmittel
Das neu eintretende Mitglied braucht alsdann nicht für den ganzen Rest des Geschäftsjahres überwiesen zu werden, sondern nur für die Zeit der Verhinderung (RGSt 20, 385).
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