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Rechtsprechung
   RG, 09.11.1891 - 2638/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1891,174
RG, 09.11.1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
RG, Entscheidung vom 09.11.1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
RG, Entscheidung vom 09. November 1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 22, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der …

    Mit Blick auf den Grundsatz "nullum crimen sine lege" durfte eine Strafe nur ausgesprochen werden, wenn die zugrunde liegende Handlung einen bestimmten Straftatbestand erfüllte (RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung …

    Der Grundsatz "nullum crimen sine lege" beherrsche das Strafrecht so sehr, dass eine Strafe nur ausgesprochen werden dürfe, wenn die zur Bestrafung herangezogene Handlung derart festgestellt werden könne, dass sie ein bestimmtes Strafgesetz erfülle, weil in ihr sämtliche Merkmale einer bestimmten Strafnorm zu finden seien (vgl. RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).

    Eine Ausnahme von dem Gebot der Eindeutigkeit von Tatsachenfeststellungen als Urteilsgrundlage komme nur in Betracht, wenn der gesetzliche Straftatbestand selbst verschiedene Varianten vorsehe, insoweit trotz Unklarheit über die Erfüllung einer bestimmten Modalität einen eindeutigen Schuldspruch ermögliche und für die Alternativen vom Gesetz derselbe Strafrahmen zur Verfügung gestellt werde (vgl. RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216; Urteil vom 8. April 1892 - Rep. 822/92, RGSt 23, 47, 48; Urteil vom 1. Februar 1921 - II 899/20, RGSt 55, 228, 229; Urteil vom 19. April 1921 - IV 483/21, RGSt 56, 35 f.; Urteil vom 4. Januar 1923 - II 538/22, RGSt 57, 174 f.).

    Warum die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts sie - entgegen vormaliger Rechtsprechung (RGSt 22, 213, 216) - nicht daran messen wollten, sondern dem "Verfahrensrecht" zugeordnet haben (RGSt 68, 257, 259), ist den Gründen des Plenarbeschlusses nicht zu entnehmen (vgl. Haas, HRRS 2016, 190, 191).

    Warum die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts sie - entgegen vormaliger Rechtsprechung (RGSt 22, 213, 216) - nicht daran messen wollten, sondern dem "Verfahrensrecht" zugeordnet haben (RGSt 68, 257, 259), ist den Gründen des Plenarbeschlusses nicht zu entnehmen (vgl. Haas, HRRS 2016, 190, 191).

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung …

    Wegen des Grundsatzes "nullum crimen sine lege" durfte eine Strafe nur ausgesprochen werden, wenn die zugrunde liegende Handlung einen bestimmten Straftatbestand erfüllte (RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung …

    Soweit ersichtlich, wird vom Reichsgericht lediglich in der Entscheidung vom 1. Juli 1869 (RGSt 22, 213, 216) der "Grundsatz nullum crimen sine lege" auch nur erwähnt.
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als …

    Nachdem das Reichsgericht zunächst (RGSt 22, 213 [217]) in einem Sonderfalle im Ergebnis eine Wiederaufrollung der Schuldfrage für zulässig gehalten hatte, hat es sich später für eine strenge Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Schuld- und Strafausspruch und damit für eine Teilrechtskraft ausgesprochen (RGSt 45, 149; 52, 342[343]; 69, 110; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG DRZ 1930 Nr. 225).
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