Rechtsprechung
| RG, 18.06.1893 - 1799/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 24, 222
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
Rechtsmittel
Beim Raubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei einem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen bestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser Art vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66).In der Entscheidung RGSt 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen solchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben erachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn die Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem Masse zwingende, dass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe bringen müssen (ebenso RGSt 24, 222).
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