Rechtsprechung
| RG, 12.01.1894 - 4745/93 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 25, 74
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 22.06.1978 - 1 ObOWi 749/77
Ladungsfrist bei erneuter Ladung
Allerdings hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 217 Abs. 1 StPO , nach der zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen muß, gelte grundsätzlich nur für die Ladung zur ersten Hauptverhandlung; die Ladungsfrist brauche deshalb nicht erneut eingehalten zu werden, wenn der Angeklagte zu einem früheren Hauptverhandlungstermin rechtzeitig geladen gewesen sei und nach Aufhebung dieses Termins oder Aussetzung der Hauptverhandlung ein neuer Termin bestimmt werde (RGSt 15, 113; 25, 74/75; RG JW 1930, 931; 1934, 844; vgl. auch RGSt 45, 407/409).
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