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| RG, 25.06.1895 - 1890/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 27, 312
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.10.1956 - 4 StR 278/56
Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids eines irrtümlich als Zeugen vereidigten …
Ebenso hängt, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 27, 312 [314] darlegt, die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung als Zeuge oder Beschuldigter anzusehen ist, lediglich davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist oder nicht. - BGH, 25.02.1964 - 1 StR 13/64
Vernehmung eines Angeklagten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren als Zeugen - …
Es ist allgemein anerkannt, daß ein früherer Mitbeschuldigter, der aus dem Verfahren ausgeschieden ist, das gegen einen anderen Beschuldigten weiterbetrieben wird, nun in dessen Verfahren als Zeuge vernommen werden kann (vgl. RGSt 27, 312). - BGH, 12.02.1974 - 1 StR 535/73
Verweigerung des Zeugnisses zugunsten eines nicht angehörigen Mitbeschuldigten - …
Die Auffassung, es komme darauf an, daß die betreffende Person in derselben Hauptverhandlung die Stellung als Beschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351; vgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (…Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 52 Rdn. 8). - BGH, 04.09.1958 - 1 StR 343/58
Rechtsmittel
Überdies war die Vernehmung des Rudolf K. als Zeuge nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zulässig (RGSt 27, 312, 315; RG JW 1912, 943 Nr. 28; vgl. BGHSt 10, 8, 11 f). - BGH, 04.05.1965 - 5 StR 122/65
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Denn die Frage, ob jemand in einer Hauptverhandlung Zeuge oder Beschuldigter ist, hängt allein davon ab, ob auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet worden ist oder nicht; auf die Anklageschrift kommt es insoweit für diesen Verfahrensabschnitt nicht mehr an (BGHSt 10, 8, 11 [BGH 18.10.1956 - 4 StR 278/56]; RGSt 27, 312, 314).
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