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Rechtsprechung
   RG, 06.03.1896 - 20/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1896,378
RG, 06.03.1896 - 20/96 (https://dejure.org/1896,378)
RG, Entscheidung vom 06.03.1896 - 20/96 (https://dejure.org/1896,378)
RG, Entscheidung vom 06. März 1896 - 20/96 (https://dejure.org/1896,378)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 28, 247
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der …

    Rn. 24 aa) Die Befürchtung, daß durch eine Nachholung der Urteilsgründe deren Einheitlichkeit zerstört und dadurch Unsicherheiten in das Rechtsmittelverfahren gebracht würden (vgl. RGSt 28, 247, 249 f.), ist unbegründet; denn es geht hier nicht um eine Ergänzung der Urteilsgründe, sondern um deren in § 77 b Abs. 2 OWiG ausdrücklich vorgesehene nachträglich vorzunehmende Erstellung.
  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52

    Rechtsmittel

    Gelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen "nur formalen" und "sachlichen" Mängeln, von denen allein die ersteren berichtigt werden dürften (RGSt 13, 267; 28, 247, 250; 56, 233; RG HRR 1937 Nr. 910).
  • EGMR, 04.03.2003 - 39050/97

    JANTNER v. SLOVAKIA

    This position has been confirmed by the subsequent practice of the Supreme Court (see, e.g., No. 2 Cdo 33/94 of 25 May 1994, No. 2 Cdo 20/96 of 30 April 1996 or No. 2 Cdo 47/96 of 22 July 1996).
  • BGH, 27.06.1957 - 4 StR 252/57

    Rechtsmittel

    Die Revisionsbegründung, die sich unter anderem auch gegen die Berichtigung wendet, ist am 27. März 1957 eingegangen (vgl. dazu RGSt 28, 247 ff).
  • BGH, 06.03.1956 - 1 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Die von der Strafkammer durch Beschluß vom 10. Dezember 1955 vorgenommene "Berichtigung" der Urteilsgründe war unzulässig, weil es sich insoweit nicht um die Richtigstellung eines "offenbaren Schreibversehens der Kanzlei", sondern um eine sachliche Ergänzung des Urteils in einem wesentlichen Punkte handelt, die nach der Zustellung des Urteils an die Verfahrensbeteiligten nicht mehr vorgelegen werden durfte (vgl RGSt 28, 247, 249; RG HRR 1939 Nr. 1010 BGHSt 7, 75).
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