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Rechtsprechung
   RG, 07.01.1881 - 3349/80   

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https://dejure.org/1881,680
RG, 07.01.1881 - 3349/80 (https://dejure.org/1881,680)
RG, Entscheidung vom 07.01.1881 - 3349/80 (https://dejure.org/1881,680)
RG, Entscheidung vom 07. Januar 1881 - 3349/80 (https://dejure.org/1881,680)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 3, 181
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.07.1954 - 1 StR 677/53

    Rechtsmittel

    Aus den Darlegungen des Landgerichts ergibt sich seine Überzeugung, daß der Angeklagte nicht den Täterwillen hatte, sondern, wie dies in RGSt 3, 181 (183) ausgedrückt wird, "seinen Willen demjenigen des Täters (des Karl F.) dergestalt unterwarf, daß er es ihm anheimstellte, ob die Tat zur Vollendung kommen sollte oder nicht".
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Dem Haupttäter muß er es anheim stellen, ob die Tat geschehen soll (RGSt 3, 181).
  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 298/53

    Mitwirkung bei Gewaltanwendung - Mittäter - Notzucht

    In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat das Reichsgericht jedoch die Möglichkeit einer Mittäterschaft bei Notzucht auch für diesen Fall bejaht (RGSt 3, 181, LZ 1921, 109).
  • BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle …

    Wer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens leistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige Tat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 - RGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde, daß "die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung "das entscheidende Unrecht liegt" (…BGH bei Dallinger a.a.O.).
  • BGH, 16.04.1953 - 1 StR 709/52

    Franz Rademacher

    Gehilfe zur Anstiftung ist hiernach der, dessen Wille von dem des anderen an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen des anderen Beteiligten dergestalt unterwirft, dass er es ihm anheimstellt, ob es zu der Anstiftung kommen soll oder nicht (vgl. RGSt 3, 181).
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