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Rechtsprechung
   RG, 14.09.1897 - 3026/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1897,275
RG, 14.09.1897 - 3026/97 (https://dejure.org/1897,275)
RG, Entscheidung vom 14.09.1897 - 3026/97 (https://dejure.org/1897,275)
RG, Entscheidung vom 14. September 1897 - 3026/97 (https://dejure.org/1897,275)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 30, 226
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe …

    Dies gilt um so mehr, als die Revision - in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats (BGH StV 1986, 369, 370; a.A. offenbar RGSt 30, 226, 239) - den Standpunkt vertritt, die Bejahung des Verhinderungsfalls könne davon abhängig sein, ob aus damaliger Sicht zu befürchten stand, daß die Erkrankung des Schöffen noch über einen innerhalb der Fristen des § 229 StPO anzuberaumenden Folgetermin hinaus andauern würde.
  • BGH, 27.10.1972 - 2 StR 105/70

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und der …

    Nach dem ärztlichen Attest vom 10. August 1968 war Landgerichtsrat Schmieder wegen einer organischen Erkrankung "mindestens bis zum 12.8.1968 nicht in der Lage, die Klinik, in der er ... behandelt" wurde, "zu einer Gerichtsverhandlung zu verlassen." Daß das Schwurgericht auf Grund dieses Attestes die Verhinderung des Richters am 12. August 1968 annahm, erscheint rechtlich unbedenklich (vgl. RGSt 30, 226), zumal bei einer Vertagung die Frist des § 229 StPO nicht mehr hätte eingehalten werden können, da der letzte vorausgegangene Termin bereits am 1. August 1968 stattgefunden hatte.
  • BGH, 19.07.1977 - 5 StR 278/77

    Vermerk des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über die Erkrankung eines …

    Das Landgericht war insbesondere nicht verpflichtet, den Schöffen ärztlich untersuchen zu lassen oder gar seine Genesung abzuwarten (RGSt 30, 226, 229).
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