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Rechtsprechung
   RG, 21.06.1898 - 2049/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1898,290
RG, 21.06.1898 - 2049/98 (https://dejure.org/1898,290)
RG, Entscheidung vom 21.06.1898 - 2049/98 (https://dejure.org/1898,290)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1898 - 2049/98 (https://dejure.org/1898,290)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 31, 208
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.08.1962 - 4 StR 206/62

    Zulässigkeit der Verbindung von Strafverfahren unterschiedlicher Instanzen - …

    Wie bereits das Reichsgericht (RGSt 31, 208, 210; 65, 107; 70, 151, 157)ausgesprochen hat, bestehen Rechtspflichten zur Offenbarung vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen, die personenrechtlichen Einschlag aufweisen, wie Dienstverträge, Geschäftsversorgungsverträge, Gesellschaftsverträge usw. Dagegen sind die auf bloßen Güterumsatz gerichteten Vereinbarungen regelmäßig nicht geeignet, solche Rechtspflichten zu begründen.
  • BGH, 14.10.1954 - 4 StR 267/54

    Rechtsmittel

    Auch den Empfang der 20.000 DM von den VGF durfte der Angeklagte verschweigen, da er nicht nach den bestehenden Verbindlichkeiten gefragt wurde und der Darlehnsnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditwürdigkeit zu machen (BGH 2 StR 492/52 vom 19. Juni 1953; RGSt 31, 208 [210]; RG GS 102, 389).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 739/53

    Rechtsmittel

    Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Darlehensnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Geldgeber die für die Beurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen (vgl RGSt 31, 208 [210]).
  • BGH, 19.06.1953 - 2 StR 492/52

    Rechtsmittel

    Derartige Umstände lagen hier nicht vor, und es ist wiederholt anerkannt, dass der Darlehensnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditfähigkeit zu machen (RGSt 31, 208; RG GS 102, 389).
  • BGH, 14.10.1958 - 1 StR 326/58

    Rechtsmittel

    Durch sein Schweigen in Kenntnis seiner Pflicht zum Reden unterdrückte der Angeklagte eine für die Gegenseite wesentliche Tatsache und unterhielt damit vorsätzlich den von ihm erkannten Irrtum der amerikanischen und der deutschen Dienststelle, der zur Anweisung und zur Auszahlung des Betrags geführt hatte (vgl. RGSt 1, 314; 25, 95; 31, 208; BGH 4 StR 191/55 vom 3. November 1955); er wollte die Rückforderung des Betrages oder dessen anderweitige Verrechnung vermeiden (UA 10).
  • BGH, 23.11.1954 - 2 StR 278/54

    Rechtsmittel

    Zwar ist ein Darlehensnehmer - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im allgemeinen zur Darlegung seiner Vermögensverhältnisse ohne Anfrage nicht verpflichtet (RGSt 31, 208; RG GS 102, 389).
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