Rechtsprechung
| RG, 10.04.1902 - 744/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 35, 182
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht - …
Das Reichsgericht hat sie in ständiger Rechtsprechung als Gewohnheitsrecht anerkannt, indem es aussprach, daß die Züchtigungsbefugnis des Lehrers keiner gesetzlichen Begründung bedürfe, sondern aus dessen Recht und Pflicht zur Erziehung "ganz von selbst" folge (RGSt 35, 182, 183; 40, 432, 433). - BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers
Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241; 12, 62; 14, 53;… s. auch Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13;… Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 21;… LK 10. Aufl. RdNr. 28 und Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen). - BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78 a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876;… s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13;… Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21;… LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).
- OLG Zweibrücken, 12.03.1974 - 5 U 95/73 Es hat ausgesprochen, daß die Züchtigungsbefugnis des Lehrers keiner gesetzlichen Begründung bedürfe, sondern aus dessen Recht und Pflicht zur Erziehung ganz von selbst folge (vgl. RGSt. 35, 182, 183; 40, 431, 432. Von der Bevölkerung wurde die Züchtigung der Schulkinder durch den Lehrer in Grenzen allgemein gebilligt, von den Eltern der Schulkinder ganz überwiegend im Interesse der Erziehung gewünscht. Die obersten Schulbehörden der früheren Bundesstaaten und späteren Ländern setzten die Züchtigungsbefugnis des Volksschullehrers als unbestritten voraus, indem sie die Vorschriften über die Art und Weise der Züchtigung erließen (vgl. BGHSt 11, 242 ff.).
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