Rechtsprechung
| RG, 30.10.1906 - IV 354/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 39, 232
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters
Als Amtsträger kann danach - neben den Beamten im staatsrechtlichen Sinne - jeder eingestuft werden, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 30, 29; 39, 232; 60, 139; 67, 299; 70, 234; 72, 289; BGHSt 2, 119; 2, 396; 6, 17; 8, 21; 12, 89; 31, 264). - BGH, 14.11.1958 - 5 StR 417/58 Für das Reichsgericht gehörte zum Begriff der Anstellung im Sinne des § 359 StGB das Einverständnis des Anzustellenden (vgl. z.B. RGSt 29, 15, 19; 39, 232, 234).
- BGH, 26.06.1973 - 1 StR 188/73
Strafrechtliche Einordnung von ehrenamtlichen Kassenverwaltern bayerischer …
Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß zum Begriff der Anstellung im Sinne des § 359 StGB die freiwillige Übernahme der in Frage stehenden Tätigkeit durch den Anzustellenden gehört (RGSt 29, 15, 19; 39, 232, 234; OGH St 3, 136, 138; BGH LM StGB § 359 Nr. 5; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1952 - 1 StR 404/52; BGHSt 4, 113, 117; BGH, Urteil vom 9. Juni 1953 - 1 StR 198/53; BGHSt 10, 284, 287; 12, 108, 109 ff), fest. - BGH, 24.11.1953 - 5 StR 466/53 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 25.04.1953 - 2 StR 780/51
Rechtsmittel
Hiernach sind als Beamte im Sinne des § 359 StGB und als Postbeamte im Sinne des § 354 StGB nicht nur die ins Beamtenverhältnis berufenen Personen anzusehen, sondern auch auf Arbeitsvertrag angestellte Personen, wenn sie bei einer öffentlichen Verwaltung, z.B. bei der Postverwaltung, mit Diensten und Verrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut sind, wenn ihnen also Aufgaben übertragen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet und unmittelbar oder mittelbar staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 39, 232, 49, 113; 51, 65; 51, 399; 54, 202; 74, 251, und für den Postaushelfer, wenn er nicht nur mechanische, handwerkliche Dienste verrichtet: RG im Recht 1915, 1250, 2416).
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