Rechtsprechung
| RG, 14.06.1906 - III 124/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 39, 44
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.07.2025 - 4 StR 482/24
Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Rn. 19 Eine strafbare Beihilfe ist aus objektiven Gründen zu verneinen, wenn die eine Tat unterstützenden Handlungen eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung haben und für den Haupttäter somit unabhängig von der Tatbegehung sinnvoll bleiben bzw. losgelöst von dieser gesehen werden können (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 43; Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139, 142;… Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 113;… Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3; RG, Urteil vom 14. Juni 1906 - III 124/06, RGSt 39, 44), weil der Gehilfe in diesem Fall zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstützt. - LG Frankfurt/Main, 28.03.2000 - 19 O 161/99
Keine Prozeßkostenhilfe für KZ-Häftlinge
Bereits das Reichsgericht hat etwa klargestellt, daß die Lieferung von Fleisch oder Brot für den Unterhalt eines Bordellbetreibers und der für ihn tätigen Dirnen keine Beihilfe zur Kuppelei darstelle, da sie "mit dem Unzuchtbetrieb in keinerlei engerem Zusammenhang stehe" (RGSt 39, 44,48).In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen (wenn auch ohne sie ausdrücklich zu zitieren) wurde die Gewährung von Darlehen bzw. sonstige finanzielle Zuwendungen von der Rechtsprechung in folgende Fällen als Beihilfe zu einer Straftat bzw. zivilrechtlich zu einer unerlaubten Handlung gewertet: Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines Bordells (RGSt 39, 44); Zahlung von Streikgeldern an Teilnehmer eines rechtswidrigen Streiks (BAG NJW 1964, 887); Gewährung eines Darlehens zur Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel (OLGR Düsseldorf, 1995, 153), Vorfinanzierung von Kommanditanteilen, die in sittenwidriger Weise vertrieben werden sollten (OLG München, EWiR 1992, 979).
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