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Rechtsprechung
   RG, 30.12.1907 - I 847/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,272
RG, 30.12.1907 - I 847/07 (https://dejure.org/1907,272)
RG, Entscheidung vom 30.12.1907 - I 847/07 (https://dejure.org/1907,272)
RG, Entscheidung vom 30. Dezember 1907 - I 847/07 (https://dejure.org/1907,272)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 41, 27
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Kiel, 03.03.2006 - V Ns 18/06

    Nachbar-Fall - Betrug; Bereicherungsabsicht; Bestellung von Waren und Leistungen …

    Der Vermögensschaden ist aber auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass durch das betrügerische Verhalten des Angeklagten den Lieferanten gleichzeitig Schadensersatzansprüche gegen ihn erwuchsen (vgl. RGSt 41, 27, 29).
  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 4 ; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; vgl. ferner Wachinger, Gerichtssaal Bd. 102 S 376, 384).
  • BGH, 04.10.1956 - 4 StR 271/56

    Rechtsmittel

    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, zu erfüllen, Wird ihm Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 74 Nr. 4; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954).
  • BGH, 07.06.1956 - 4 StR 77/56

    Rechtsmittel

    Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen, Hierin liegt gleichzeitig die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners ständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGH 1 StR 526/53 = LM Nr. 33 a zu § 263 StGB Anm. 1 und die dort angeführten. Entscheidungen des RG).
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