Rechtsprechung
| RG, 11.01.1910 - V 1004/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1910,405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 43, 207
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51
Rechtsmittel
Für die in § 351 genannten Register und Bücher steht zwar in der Rechtsprechung fest, dass ihre "Bestimmung" zur Eintragung und Kontrolle auf der Anordnung der zuständigen amtlichen Stelle beruhen müsse (RGSt 43, 207; 58, 237). - BGH, 10.11.1953 - 5 StR 453/53
Rechtsmittel
Dieses Tatbestandsmerkmal trifft nur bei einem Täter zu, der nach den amtlichen Anordnungen die Bücher zu führen oder wenigstens mitzuführen hat (vgl RGSt 43, 207 [209]; 67, 175 [178]). - BGH, 06.04.1955 - 3 StR 47/55
Rechtsmittel
Unter einem zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Buch kann nur ein solches verstanden werden, dessen Führung von zuständiger amtlicher Seite, wenigstens im Wege der Dienstanweisung, angeordnet worden ist, dessen Führung somit zu den Dienstobliegenheiten des die Einnahmen bewirkenden oder kontrollierenden Beamten gehört, um für den Gebrauch der Behörde den Überblick darüber zu ermögliche (RGSt 43, 207 [209]; 74, 171 [173]). - BGH, 18.12.1951 - 1 StR 542/51
Rechtsmittel
Wegen unrichtiger Registerführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu schärfen, wenn das Register der Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anordnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im Wege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Angeklagten die Führung oder Mitführung des Registers dienstlich oblag; in dieser Beziehung würde die Verpflichtung zur Anbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen (RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957; HRR 1941, 574). - BGH, 30.10.1951 - 1 StR 469/51
Merkmal der Eigenzueignung bei der Unterschlagung durch Verteilenlassen des …
Der Strafschärfungsgrund der unrichtigen Buchführung trifft den Angeklagten nur, wenn ihm die Führung der Bücher selbst dienstlich oblag (RGSt 43, 207; 67, 178).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.