Rechtsprechung
| RG, 25.09.1910 - V 1113/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 43, 397
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Dem steht nicht entgegen, daß es im allgemeinen wünschenswert und in manchen Fällen unerläßlich ist, vor der Prüfung des inneren Tatbestandes den äußeren Sachverhalt aufzuklären (vgl. RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186). - BGH, 17.08.1962 - 4 StR 40/62
Vergehen gegen das Lebensmittelbeschaugesetz und das Fleischbeschaugesetz - …
Das Reichsgericht hat es gelegentlich als "nicht rechtsnotwendig" bezeichnet, daß der Richter, bevor er den inneren Tatbestand verneine, den äußeren feststellen müsse (RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419). - VG Koblenz, 23.03.2010 - 1 K 1294/09
Irak: Mangels Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung der Yeziden.
Am 2. Oktober 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage (1 K 1113/09.KO) erhoben.
- BGH, 13.06.1972 - 1 StR 658/71
Erforderlichkeit der Würdigung und Feststellung des äußeren Tatbestandes bei …
Wird ein Angeklagter aus subjektiven Gründen freigesprochen, ist es zwar nicht unter allen Umständen erforderlich, den äußeren Tatbestand zu würdigen und festzustellen, sofern nur der Rechtsstandpunkt, von dem der Tatrichter ausgeht, klar erkennbar ist (RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; RG JW 1917, 555 Nr. 12). - BGH, 27.09.1956 - 6 StR 23/56
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung und Lehre wird es zwar - wenn auch nicht unbestritten - für zulässig erachtet, einen Freispruch auch ohne Feststellung des äusseren Hergangs allein auf die Verneinung der inneren Tatseite zu gründen (vgl u.a. RGSt 43, 397; 47, 417; Urteil des Bundesgerichtshofs 2 StR 452/55 vom 17. Februar 1956). - BGH, 17.02.1956 - 2 StR 452/55
Rechtsmittel
In der Regel kann sich jedoch der Richter eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz und die Verantwortlichkeit eines Angeklagten nur bilden, wenn er sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186).
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