Rechtsprechung
| RG, 12.11.1912 - V 775/12 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 46, 363
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.06.1958 - 2 StR 210/58
Rechtsmittel
Deshalb ist Einstellung für geboten erachtet worden, wenn der Strafantrag fehlte, aber die Möglichkeit seiner Nachholung nicht ausgeschlossen war (RGSt 46, 363; 72, 296, 300; BGHSt 1, 231, 235 [BGH 12.06.1951 - 1 StR 102/51]; 7, 256, 261) [BGH 01.03.1955 - 5 StR 53/55].Ein solches auf Einstellung lautendes Urteil hält zwar die Strafverfolgung nach Behebung des Prozeßhindernisses offen, erledigt jedoch die Sache unter dem durch das Prozeßhindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunkt endgültig, wirkt also insoweit als Freispruch (RGSt 46, 363, 369).
Im Urteil RGSt 46, 363, 370 hat das Reichsgericht zunächst verneint, daß der Angeklagte in beachtlicher Weise formell beschwert sei, wenn die Urteilsformel die Sachentscheidung über eine von Amts wegen verfolgbare Straftat nicht äußerlich erkennbar mache; das Gesetz gewähre hierauf keinen prozessualen Anspruch, und etwaige sachliche und prozessuale Nachteile entstünden dem Angeklagten durch einen lediglich auf Einstellung lautenden Urteilsspruch nicht, da die Einstellung hinsichtlich des von dem Verfolgungshindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunktes sacherledigende (freisprechende) Wirkung habe.
- BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59
Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend …
RGSt 46, 363;. - BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60
Wahlfeststellung bei Diebstahl in Tateinheit mit weiteren Delikten
Der Zwang zu einer solchen beschränkten Würdigung ist auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd; es sei insoweit auf die Rechtsgebiete der Amnestie, der Verjährung, der Auslieferung und des Strafantrags verwiesen (vgl. RGSt 46, 363). - BGH, 03.01.1957 - 4 StR 410/56
Kostenhaftung eines zunächst nicht entschuldigten Zeugen - Die Kostenpflilcht des …
Denn gegen die Kostenentscheidung stehen dem Angeklagten die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung, wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache (RGSt 46, 363 [371]). - BGH, 31.10.1957 - 4 StR 371/57
Rechtsmittel
Im übrigen aber kann der Angeklagte G. , mangels Beschwer, mit seiner Revision nicht geltend machen, daß S. zu Unrecht freigesprochen worden sei (RGSt 46, 363, 371 unten).
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