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Rechtsprechung
   RG, 23.05.1913 - V 32/13   

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https://dejure.org/1913,355
RG, 23.05.1913 - V 32/13 (https://dejure.org/1913,355)
RG, Entscheidung vom 23.05.1913 - V 32/13 (https://dejure.org/1913,355)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1913 - V 32/13 (https://dejure.org/1913,355)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 47, 183
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 490/82

    Strafbarkeit wegen passiver Angestelltenbestechung in Tateinheit mit Untreue und …

    Die Ansicht, § 12 UWG richte sich nicht gegen pflichtwidriges Verhalten des Bestochenen gegenüber dem Geschäftsherrn, sondern wolle die Mitbewerber gegen bestimmte Formen des unlauteren Wettbewerbs schützen (RGSt 47, 183, 185; 48, 291, 295; 58, 429; 66, 81, 82; RG JW 1935, 363, 365 f.;… Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 12 UVG Rdn. 12;… Reimer/v. Gamm a.a.O. § 12 UVG Rdn. 9; differenzierter: BGH GRUR 1968, 587, 589;… v. Godin, Wettbewerbsrecht 2. Aufl. § 12 UVG Anm. 1;… Ebermayer a.a.O. § 12 UVG Anm. 2), stellt eine Kurzformel zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unlauteres Verhalten" dar, die für diesen Zweck im Ergebnis brauchbar sein mag, in der Einengung des Schutzzwecks jedoch weder mit der Entstehungsgeschichte noch mit dem Ziel der Vorschrift vereinbar ist.

    Wenn demgemäß das Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns zutreffend dahin ausgelegt wird, es "genüge", wenn sich das Verhalten den Mitbewerbern gegenüber als unlauter oder unredlich darstellt (RGSt 48, 291, 295; RG JW 1921, 338, 339), es komme "weniger" auf eine Pflichtwidrigkeit gegen den Geschäftsherrn an (RGSt 47, 183, 185; 58, 429; RG HRR 1940 Nr. 1222;… Fuhrmann a.a.O. § 12 UWG Anm. 2 h cc), so bedeutet das nicht, daß der Geschäftsherr nicht als Träger des geschützten Rechtsguts in Frage kommt, sondern es besagt lediglich, daß die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob er Verletzter ist.

  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 670/51

    Schwere passive und aktive Bestechung - Beamtenbestimmung im Sinne des …

    Was es damit von der Strafdrohung ausnehmen will, ist deutlich: es ist der unlautere Wettbewerb um den privaten Kunden (RGSt 47, 183).
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