Rechtsprechung
| RG, 14.06.1917 - I-194/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 51, 69
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 20.11.1952 - 3 StR 618/52
Rechtsmittel
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vernehmung eines solchen Zeugen vom Gericht abgelehnt werden kann, ohne dass darin ein Prozessverstoss zu finden ist (RGSt 46, 383 [385]; 48, 84 [85]; 51, 69 [70] und 77, 199).In der Nichtverlesung der Briefe liegt deshalb kein Verfahrensmangel (RGSt 51, 69 [70]).
- BGH, 05.07.1951 - 3 StR 333/51
Erschiessung von 81 weiblichen und 6 männlichen Häftlingen des AEL und des …
Es ist ihm nicht zuzumuten, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger Nutzlosigkeit er begründet überzeugt ist (RGSt 46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134; RG DRZ 1927 Nr. 1086). - BGH, 09.08.1951 - 2 StR 291/51
Rechtsmittel
In diesem Falle ist dem Tatrichter nicht zuzumuten, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger Nutzlosigkeit er begründet überzeugt sein darf (vgl RGSt 46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134).
- BGH, 06.11.1963 - 2 StR 323/63
Zulässigkeit der Vorwegnahme des Ergebnisses einer beantragten Beweiserhebung - …
Ein solcher Zeuge ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 46, 383; 51, 69; BGHSt 14, 339, 342) [BGH 14.06.1960 - 1 StR 73/60]. - BGH, 09.01.1953 - 4 StR 715/52
Rechtsmittel
Der Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB (RGSt 51, 69) ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- oder Genussmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs beschränkt. - BGH, 27.11.1951 - 1 StR 233/51
Rechtsmittel
Ob Krattiger als Beweismittel wertlos war, hatte das Landgericht nach seinen Ermessen zu entscheiden (RGSt 51, 69). - BGH, 19.01.1954 - 5 StR 412/53
Rechtsmittel
Auch das Reichsgericht hat dieses für zulässig erklärt, wenn der Zeuge der Teilnahme dringend verdächtig ist (vgl RGSt 51, 69 [70]). - BGH, 19.04.1951 - 3 StR 179/51
Rechtsmittel
Der privilegierte Diebstahlstatbestand des § 370 Nr. 5 StGB (RGSt 51, 69) ist nur dann gegeben, wenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs beschränkt .
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