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Rechtsprechung
   RG, 17.09.1918 - IV 616/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,421
RG, 17.09.1918 - IV 616/18 (https://dejure.org/1918,421)
RG, Entscheidung vom 17.09.1918 - IV 616/18 (https://dejure.org/1918,421)
RG, Entscheidung vom 17. September 1918 - IV 616/18 (https://dejure.org/1918,421)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 53, 100
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.04.2002 - 3 StR 505/01

    Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts); Beruhen; Zurechnung; …

    Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruhte, dass eine die schwereren Qualifikationstatbestände begründender Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht berührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905;… Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.).
  • BGH, 24.02.1970 - 1 StR 557/69

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer sachlich nicht notwendigen Nachantragsklage …

    Der von der Revision vermißte Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO war nicht notwendig, da statt schweren Diebstahls einfacher Diebstahl angenommen wurde (RGSt 53, 100;… Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 265 Anm. 4 d;… Schwarz/Kleinknecht, StPO 28. Aufl. § 265 Anm. 4).
  • BGH, 10.11.1970 - 1 StR 366/70

    Strafbarkeit wegen versuchten schweren Diebstahls sowie wegen schweren Diebstahls …

    Eine Änderung des Tatbestandes, die die Hinweispflicht begründet, liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht vom qualifizierten auf den Grundtatbestand zurückgreift und damit lediglich erschwerende Umstände entfallen (RGSt 53, 100; 56, 333, 334; 59, 423, 424).
  • BGH, 27.10.1953 - 1 StR 504/53

    Rechtsmittel

    Der Senat ist daher selbst in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagte der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig ist, § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da das Verbrechen gegen § 306 StGB lediglich den Grundtatbestand des Verbrechens gegen § 307 bildet (RGSt 53, 100;. 59, 423 f).
  • BGH, 29.04.1952 - 1 StR 506/51
    Der Wegfall dieser straferhöhenden Umstände allein macht noch keinen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nötig; denn dadurch ändert sich die Richtung nicht, in der sich der Angeklagte verteidigen muss (vgl. RGSt 53, 100; 59, 423).
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